Kosten für Ganztagskindergarten sind Kindesunterhalt

Kosten des Besuchs eines Ganztagskindergartens sind dem überwiegend betreuenden Elternteil – zumindest anteilig in Höhe seiner Quote am Gesamteinkommen der Eltern – als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt zu bezahlen.

Dies hat der Bundesgerichtshof in Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung entschieden (BGH XII ZR 150/05). Es gehe bei dem Besuch eines Kindergartens um erzieherische Zwecke, die den Kindesbedarf betreffen, so das Gericht. Es komme daher auch nicht darauf an, ob der betreuende Elternteil die Fremdbetreuung wegen seiner Berufsausübung benötige. Im Hinblick auf den Regelunterhalt könnten aber nur Kosten verlangt werden, die den Betrag von 50 Euro monatlich übersteigen.