Einspruch gegen Grunderwerbsteuerbescheid beim Kauf vom Bauträger einlegen!

Käufer eines Grundstücks, auf dem ein Bauträger ein Haus erstellen soll, werden nicht nur mit Grunderwerbsteuer, sondern auch mit Umsatzsteuer für die Bauleistungen belastet. Ist der Bauträger Verkäufer des Grundstücks, oder ist er (z. B. aufgrund eines Zusammenwirkens oder einer personellen Verflechtung mit dem Verkäufer) quasi als Grundstücksverkäufer zu sehen, wird für die Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht nur der Wert der Bauleistungen, sondern auch des Grundstücks nach der geltenden Rechtsprechung einbezogen. Das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 7 K 333/06) sieht darin möglicherweise einen Verstoß gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und hat diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung und Beantwortung vorgelegt. In vergleichbaren Fällen ist daher zur Rechtswahrung Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid unter Berufung auf die Vorlageentscheidung einzulegen.