Pfändbarkeit von Lebensversicherungen auf den Todesfall

Ansprüche aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall (z. B. Sterbegeldversicherung) können nur gepfändet werden, soweit die Versicherungssumme den Betrag von 3579 Euro übersteigt. Denn die Leistungen aus der Versicherung sollen die Kosten aus Anlass des Todesfalls decken (BGH VII ZB 47/07).