Archiv der Kategorie: Erbrecht

Die Ehe und die Folgen: Alles gut geregelt mit einem Ehevertrag

Am Hochzeitstermin 11.11.11 ist die die Freude über das Eheglück groß. Damit das so bleibt, sollte auch an die Regelung der Rechtsfolgen der Eheschließung gedacht werden. Denn Vieles lässt sich mit einem Ehevertrag regeln. Dabei geht es nicht nur um die Folgen bei Scheidung der Ehe, sondern auch bei Tod eines Ehegatten. Natürlich mag in den ersten Tagen kein Ehegatte an solche Fälle denken. Eine Vernachlässigung der Besprechung von Punkten wie Unterhalt, Vermögen und Versorgung im Alter birgt schon den Streit in sich. Am besten machen sich die Eheleute im Gespräch gemeinsam eine Liste, wie sie diese Fragen am liebsten regeln würden. Weche Punkte wie geregelt werden können, und, ob die Vorstellungen der Eheleute nach geltender Rechtslage umgesetzt werden können, erklärt dann der anwaltliche Berater. Denn Vorsicht: Wird ein Ehegatte in einem Punkt übermäßig benachteiligt, so kann dies sogar zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führen! In der Regel finden sich aber immer sichere Lösungen bei professioneller Beratung. Schließlich muss der Vertrag für seine Wirksamkeit beim Notar beurkundet werden. Dann steht einer langen und friedlichen Ehe nichts mehr im Wege…

Gemeinsames Testament „bei gleichzeitigem Ableben“ und gegenseitige Erbeinsetzung

Formulieren Ehegatten eine Erbfolge für den Fall des „gleichzeitigen Ablebens“, so sind damit unter Umständen auch Fälle gemeint, in denen beide Ehegatten aufgrund eines Ereignisses (z.B. Unfall) zu unterschiedlichen Zeitpunkten nacheinander versterben. Der gleichzeitige Tod ist nämlich höchst unwahrscheinlich. So legt jedenfalls das Oberlandesgericht München eine derartige Formulierung aus (Beschluss vom 14.10.2010 Aktenzeichen 31 Wx 84/10; 31 Wx 084/10). Es kann also durchaus noch die festgelegte Erbfolge eintreten, wenn ein Ehegatte wesentlich später verstirbt. In der gleichen Entscheidung stellt das Gericht fest, dass eine bloße gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten so auszulegen ist, dass der länger Lebende frei über den Nachlass verfügen kann, somit auch die Erbfolge nach ihm bestimmen kann. Wenn die Ehegatten keinen Schlusserben nach dem Letztversterbenden bestimmt haben, kann dieser nicht an eine bestimmte Erbfolge gebunden sein.