Archiv der Kategorie: Erbrecht

Schenkungssteuer: Kann sie anfallen, selbst wenn es sich um einen entgeltlichen Vertrag handelt?

Auf dem ersten Blick möchte man meinen, dass ein entgeltliches Rechtsgeschäft (z. B. Kauf) die Erhebung von Schenkungssteuer ausschließt, da die Vertragspartner sich zu gegenseitigen Leistungen verpflichten. Dies gilt aber nicht für sogenannte gemischte Schenkungen. Was darunter zu verstehen ist und wie sich der Steuerwert insbesondere bei Gegenleistungen von Wohnrechten, Leibgeding (Verpflichtung zu bestimmten Besorgungen für den Vertragspartner) und Vorbehalten (Nießbrauch) bemisst, dazu äußerte sich der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 5.7.2018 – II B 122/17. Der Wortlaut in Randziffer 14 zur Definition der gemischten Schenkung: „… Bleibt bei einer Zuwendung gegen Gegenleistung der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des Zuwendungsgegenstands zurück, kann eine gemischt-freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) vorliegen. Besteht eine auffalllende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung unentgeltlich war, das heißt, dass dem Zuwendenden der Wertungerschied bekann und bewusst war…Ein solches Missverhältnis wird regelmäßig angenommen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 – 25 % unterschreitet…“ Der Gerichtsentscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein 83-jähriger Onkel seinem Neffen sein Grundstück übertrug, als Gegenleistung ein Wohnrecht in einer Wohnung des Anwesens und Pflege- und Verköstigungsverpflichtungen erhielt. Die Miete für eine andere Wohnung sollte dem Onkel bis zum Tod der Mieterin ebenso noch zustehen. Der überlassende Onkel verstarb fünf Monate nach Vertragsschluss und das Finanzamt setzte Schenkungssteuer fest. Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Im einzelnen wies er bei darauf hin, dass eingegangene Risiken der erhöhten Pflegebedürftigkeit und der damit verbundene höhere Pflegeaufwand nicht bei dem Wert der Gegenleistung berücksichtigt werden können, solange es zu einer entsprechenden Pflegebedürftigkeit noch nicht gekommen ist (aufschiebend bedingte Leistungsauflage). Ebenso bestätigt das Gericht die Auffassung der Finanzverwaltung, dass allein der Abzug der kapitalisierten Gegenleistungen vom Grundstückswert den Steuerwert ergebe. Hingegen müsse bei einer gemischten Schenkung für die Steuer keine gesonderte Berechnung des Verhältnisses zwischen dem zugewendeten Gegenstand und dem Wert der Gegenleistung vorgenommen werden. Zur Bewertung der Gegenleistungen folgt das Gericht strikt den Regeln des Bewertungsgesetzes und verneint eine Korrektur, selbst wenn der gemeine Wert (Verkehrswert) höher ist als der Wert, den das Gesetz (z. B. durch Anwendung von Multiplikatoren nach der Lebenserwartung des Begünstigten) bestimmt. Als Besonderheit im Entscheidungsfall wurde der Wert der Nutzungen, Lasten und Leistungen auf die tatsächliche Dauer korrigiert, da der Onkel bereits über 80 Jahre alt war und bereits fünf Monate nach Vertragsschluss verstarb (zur Korrektur vgl. § 14 Absatz 2, Satz 1 und 3 Bewertungsgesetz).

Als Konsequenz für die Planung der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass Leistung und Gegenleistung in einem (noch) äquilvalenten Verhältnis gegenüberstehen sollten. Dies lässt sich durch Vorausberechnungen unter Einbeziehung zuverlässiger Bewertungen beurteilen. Im Zweifel könnte auch eine verbindliche Auskunft bei der Finanzbehörde vor Vertragsschluss eingeholt werden. Ebenso sollte aufgrund des höheren Sterberisikos des Überlassers die Vermögensnachfolge nicht erst behandelt werden, wenn er schon ein sehr hohes Alter erreicht hat.

Abzug von Testamentsvollstreckerkosten bei der Einkommensteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich in seiner Entscheidung vom 8.11.2017, Aktenzeichen IX R 32/16, mit der Frage, wann Testamentsvollstreckerkosten bei der Einkommensteuer des Erben in Abzug gebracht werden können. Der Sachverhalt: Die Erblasserin ordnete in ihrem Testament an, dass der Testamentsvollstrecker als Vergütung für jedes Jahr 1,5 % vom Bruttonachlass erhalten solle. Der Nachlass hatte im Zeitpunkt des Erbfalls einen Bruttowert von über 5 Mio. €. Davon entfielen 19,33 % auf den Grundbesitz und 80,67 % auf das Kapitalvermögen. Der Testamentsvollstrecker berechnete der Klägerin von Anfang an monatlich 5.000 € zuzügl. Umsatzsteuer und bestimmte selbst den Zeitpunkt der Fälligkeit. Dadurch kam es zu unterschiedlich hohen jährlichen Belastungen. Die Klägerin als Alleinerbin machte den Abzug der Testamentsvollstreckerkosten zunächst mit den  Anteilen im Verhältnis zum Wert des Gesamtnachlasses zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin geltend. Für weitere Jahre machte sie dann den Abzug in Höhe von 90 Prozent  bei den Einkünften aus Vermietung geltend. Finanzamt und Finanzgericht akzeptierten letzteren Abzug nicht, daher wandte die Klägerin sich an den BFH. Er stellt zunächst klar, dass ein Abzug nur bei einer Dauertestamentsvollstreckung über einen längeren Zeitraum möglich ist, nicht jedoch bei einer  Testamentsvollstreckung lediglich zur Auseinandersetzung des Nachlasses. Die Kosten für den Bereich der Vermietung sollen jedenfalls abzugsfähig sein, da die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers der eines Hausverwalters entspricht. Betrifft die Tätigkeit mehrere Einkunftsarten (wie hier), so sollen die Kosten aufgeteilt werden. Ist dies nicht möglich, so bestimmt sich nach dem Einzelfall, welche Tätigkeit im Vordergrund steht. Für den Urteilsfall bestätigt der BFH zwar, dass sich die Vergütung allein nach dem Verwaltungsvermögen (Wert des Nachlasses) aufgrund der Anordnung im Testament bestimmt, daher andere Gesichtspunkte (Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers in den einzelnen Bereichen) keine Rolle spielen dürfen. Das höchste deutsche Steuergericht hebt die Entscheidung des Finanzgerichts aber dennoch auf, da das Verwaltungsvermögen nicht allein nach dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls den Anteil bestimmen soll, sondern die Entwicklung des Vermögens in den einzelnen Jahren zu ermitteln und daraus der Anteil zu bilden ist.

Für die Beratungspraxis zur Formulierung eines Testaments mit Dauertestamentsvollstreckung ist die Entscheidung von Bedeutung. Will der Erblasser dem Erben den Abzug der Testamentsvollstreckerkosten bei Tätigkeiten im Bereich der Einkunftsarten ermöglichen, so sollte er die jährliche Vergütung für jede Einkunftsart selbst bestimmen. Damit dürfte er den Problemen aus dem Urteilsfall aus dem Weg gehen, da der BFH dem Willen des Erblassers auch bei der Frage Höhe und der Verteilung der Vergütung erhebliche Bedeutung zumisst. Von einer Bestimmung der Vergütung allein nach dem Nachlasswert ohne genaue Aufteilung ist hingegen abzuraten.

Auskunftsrecht des Erben gegenüber bevollmächtigter Vertrauensperson des Erblassers

Häufig erteilen ältere Menschen als Vorsorge einer Person Ihres Vertrauens Vollmacht zur Erledigung finanzieller Angelegenheiten. Stirbt der Vollmachtgeber, stellt sich die Frage, ob ein (Mit-)Erbe gegenüber der bevollmächtigten Vertrauensperson das Recht hat, Auskunft über die getätigten Verfügungen zu erhalten. Immerhin könnte der Anspruch des Erben auf den Nachlass bei unberechtigten Verfügungen des Bevollmächtigten höher sein. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 11.05.2017 – 16 U 99/16) beschäftigt sich mit diesem Fall: Die Erblasserin hatte einem Nachbarn, der ebenso als Miterbe bedacht wurde, Vollmacht zur Verfügung über ihr Konto und ihr Bankschließfach erteilt. Er kümmerte sich auch um die Vermittlung von Haushaltskräften. Nach dem Tod der Vollmachtgeberin verlangte ein weiterer Miterbe Auskunft und Rechenschaft von dem Bevollmächtigten. Das Gericht verneinte das Recht des Erben auf Auskunft. Nach seiner Meinung fehlte es an objektiven Kriterien, die auf einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem hindeuten. Das Persönlichkeitsrecht des Erblassers sei zu beachten. Gerade wenn die Vollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses erteilt worden sei (z. B. Nachbar, der sich um die Versorgung des Vollmachtgebers allgemein kümmert), sei nicht gewollt, dass der Bevollmächtigte alle Ausgaben angeben und belegen kann. Auch könne kein Auskunftsrecht aus der Miterbenstellung begründet werden, da es an einem bereits feststehenden Leistungsanspruch dessen fehle, der die Auskunft begehrt, vgl. BGH, NJW-RR 1989, 450. Der klagende Miterbe konnte also letztlich nicht Auskunft erlangen, ob der Bevollmächtigte Verfügungen zu Lebzeiten des Erblassers entgegen dem Willen des Erblassers traf.

Die Entscheidung des OLG Köln mag durchaus zu kritisieren sein, da ein Rechtsbindungswillen bei erheblichen wirtschaftlichen Interessen wie einer umfassenden Kontovollmacht naheliegt, vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 19. März 2013 – 3 U 1/12 –, juris. Da es aber letztlich auf die Umstände im Einzelfall ankommt, sollte vorbeugend  bei finanziellen Angelegenheiten z. B. bei Erteilung der Kontovollmacht schriftlich mindestens klargestellt werden, ob der Bevollmächtigte über Verfügungen „Buch zu führen“ hat, oder, ob es nur um die Erledigung und Organisation persönlicher Angelegenheiten geht. Personen, die ein Erbe erwarten, sollten den Erblasser auf die Probleme der Auskunft und Dokumentation von Verfügungen bevollmächtigter Hilfspersonen aufmerksam machen, damit er seinen Auftrag danach ausrichten und gestalten kann. Im Zweifel kann ein Gespräch (am besten eine Mediation) unter Einbeziehung der Beteiligten zu einer Einigung führen, die dokumentiert werden sollte.

 

Erbschaftsteuer: Abfindung im Erbrechtsstreit ist abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 15.06.2016 (II R 24/15)klargestellt, dass eine Abfindung im Rechtsstreit um die Frage, wer Erbe ist, bei der Erbschaftsteuer als Erwerbskosten nach § 10 Absatz 5 Nr. 3 Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) in Abzug gebracht werden darf. Ein Ehepaar und ein Finanzberater stritten sich vor dem Nachlassgericht darum, wer die Mutter der Ehefrau beerbte, es lagen mehrere Verfügungen der Mutter vor. Letztlich zahlte das Ehepaar dem Finanzmakler 160.000 EUR, damit er keine Einwendungen gegen den Erbscheinantrag stellt und die Eheleute so die Erbenposition erlangen.
Das Finanzamt hatte den Abzug der Abfindung bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer der Eheleute abgelehnt. Es begründete dies damit, dass der Erwerb des Nachlasses von Gesetzes wegen nach §§ 3 ErbStG, 1922 BGB eintrete. Der BFH widersprach und sah in Fällen, in denen die Erbenstellung aufgrund von widersprechenden Verfügungen erst geklärt werden müsse, auch Kosten im Zusammenhang mit der Klärung als Erwerbskosten an, denn nur durch diese Kosten könne die Erbenstellung erreicht werden.
Gleiches gilt auch für Zahlungen des Vorerben an den Nacherben, damit dieser auf ein Pflichtteilsrecht im Vorerbfall verzichtet, vgl. BFH in BStBl. II 1981, 473.

Vorsicht bei Erbeinsetzung unter der „Bedingung“ des Eintritts eines bestimmten Ereignisses

Häufig machen Personen die Erbeinsetzung im Testament von einem bestimmten Verlauf der Tatsachen abhängig. Dabei wird allerdings übersehen, dass bei der Auslegung von letztwilligen Verfügungen eine Abgrenzung zwischen der Erbeinsetzung unter einer bestimmten Bedingung oder einer bloßen Angabe des Beweggrunds (Motivs) erforderlich ist. Das Motiv allein schafft aber noch keine Bedingung, dass die Erbeinsetzung nur bei Eintritt der vom Erblasser angenommenen Tatsache gewollt ist. Konkret hatte eine Erblasserin ihren Lebensgefährten auf einem kleinen Zettel als Erben mit folgendem Wortlaut eingesetzt: „….sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen, vermache ich mein ganzes Vermögen und Haus Herrn…..“. Es ging bei dem operativen Eingriff um eine Biopsie mit örtlicher Betäubung, also einen verhältnismäßig ungefährlichen operativen Eingriff. Die Erblasserin verstarb vier Monate nach der Biopsie. Verwandte der Erblasserin traten dem Erbscheinsantrag des Lebensgefährten entgegen, hatten aber keinen Erfolg vor dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 29.08.2015 – I -3 Wx 191/14). Denn das Gericht konnte keinen Anhaltspunkt erkennen, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin nur in dem Fall gelten sollte, dass sie aufgrund des Eingriffs der Biopsie versterben würde. Obwohl dies nach dem Wortlaut angenommen werden könnte, sah das Gericht angesichts des geringen Risikos des Eingriffs in der Formulierung lediglich ein Motiv, den letzten Willen der Erblasserin generell zu äußern.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass von einer Formulierung der Erbeinsetzung allein aufgrund des Umstands des Eintritts bestimmter Tatsachen dringend abzuraten ist, Die Erbeinsetzung sollte möglichst unabhängig von dem Eintritt bestimmter künftiger Tatsachen formuliert werden. Ist dies vom Verfügenden nicht gewünscht, so muss er zur zweifelfreien Auslegung des Sinns der Aussage ergänzende Anmerkungen machen. Bezüglich der genauen Formulierung sollte stets Rechtsrat eingeholt werden.

Bewertung von Unternehmen Selbstständiger bei Vermögensauseinandersetzung

Obwohl die Frage häufig zu stellen ist , wird sie bei der Vermögensauseinandersetzung gern übergangen: Was ist der Betrieb, meine Gesellschaftsbeteiligung, die Praxis oder Kanzlei wert? Frei nach dem Motto: „Arbeit kann man nicht bewerten“. Das ist natürlich falsch, ebenso wie das häufige Zitat „meine Firma ist nichts wert“ der genauen Untersuchung bedarf. Üblicherweise werden in Streitfällen hierzu Sachverständigengutachten eingeholt. Doch Vorsicht: Allein die Bewertungsmethoden sind schon so unterschiedlich, dass sich erhebliche Differenzen ergeben können. Grundsätzlich sollte jedes Gutachten den Bewertungsauftrag genau beschreiben und die Methode der Ermittlung verständlich erklären. Wenn es auch überraschen mag: „Eine allgemein anerkannte oder rechtlich vorgeschriebene Bewertungsmethode für Handelsunternehmen gibt es nicht“, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 13.03.1978. Dennoch ist unstreitig, dass das Ergebnis einer Bewertungsmethode den Verkehrswert (Wert auf dem Markt, Wiederverkaufswert) zum Ausdruck bringen soll. Jedenfalls muss die Bewertungsmethode Anlass, Stichtag und Objekt der Bewertung, Analyse von Vergangenheit und Zukunftsperspektiven, eine differenzierte Umsatz- und Kostenplanung, eine realistische Finanzierungs- und Reinvestitionsannahme sowie zutreffende kalkulatorische Abschreibungen enthalten.

Grob gesagt lassen sich drei Bewertungsmethoden unterscheiden: eine umsatzorientierte, eine ertragsorientierte und eine modifiziert nach dem Ertragswert orientierte. Allerdings erkennen Rechtsprechung und Lehre die nur an dem Umsatz orientierte Bewertung praktisch ausnahmslos nicht mehr an, da neben dem Umsatz wichtige andere Faktoren (Standort, individualisiertes Inhaberentgelt) nicht berücksichtigt werden.

Stellt man hingegen mehr auf den Ertrag ab, so entscheidet nicht allein der Umsatz über den Wert. Dennoch führt der Ertragswert allein bisweilen auch zu unschlüssigen Ergebnissen, je mehr es um speziell ausgerichtete Unternehmen mit besonderer Fachkenntnis des Inhabers und anderen besonderen Faktoren des Unternehmenserfolgs außerhalb des Ertrags geht. Regelmäßig wird daher in diesen Fällen die modifizierte Ertragswertmethode bevorzugt. Generell ist vom Nettoertrag des Unternehmens der Unternehmerlohn abzüglich Steuern abzuziehen. Große Streitpunkte bei diesen Methoden sind aber Fragen der Kapitalisierung des Unternehmenswerts, der sich nach der Formel Unternehmenswert = prognostizierter Gewinn  x 100 / Kapitalisierungszinssatz bestimmt. Dieser Zinssatz orientiert sich an der Summe des Basiszinssatzes, einer Marktrisikoprämie und eines sogenannten Beta-Faktors (insbesondere bei börsennotierten Unternehmen). Wie hoch liegen aber diese? Dies alles ist hochstreitig und nach Marktentwicklung angreifbar, auch wenn Institute wie das IDW hierzu Informationen geben. Beim  modifizierten Ertragswertverfahren müssen Punkte wie der Bewertungszeitraum und Standort des Unternehmens regelmäßig in die Begutachtung einfließen. Doch auch hier gilt: Eine Objektivierung ist schwierig, es kommt auf den  (speziellen) Markt und seine Entwicklung an. Jeder Kapitalisierungsfaktor ist zu hinterfragen. Erscheint die Darstellung des Gutachtens gerade in diesen Punkten lückenhaft oder gar willkürlich, so kann der ermittelte Wert keine Relevanz haben.

Im Ergebnis ist eine sachverständige Bewertung eines Unternehmens im Zusammenhang mit einer Vermögensauseinandersetzung (Scheidung, Erbschaft) genau auf Methodik und Darstellung im Einzelfall zu prüfen. Eine Rechtsberatung, der die Anforderungen an die nachvollziehbare Wertermittlung bekannt sind, wird  bei Schwachpunkten  der Begutachtung die richtigen Fragen stellen.

Die Einsetzung einer Person durch Testament des Erblassers, die „sich bis zum Tod um ihn kümmert“, ist unwirksam

Entgegen weit verbreiteter Meinung ist es nicht möglich, die Person des Erben nach auslegungsfähigen Umständen, die in der Zukunft liegen und nicht genau bestimmbar sind, im Testament zu benennen. Das OLG München hat dies in einem Fall, bei dem der Erblasser wörtlich davon sprach, „wer sich bis zu seinem Tod um ihn kümmert“, werde Erbe, bestätigt (Beschluss vom 22.05.2013, 31 WX 55/13) t. Wenn man die Art und Weise des „Sich-Kümmerns“ als Ermessensentscheidung erst bestimen müsse, liege ein Verstoß gegen das sogenannte Drittbestimmungsverbot nach § 2065 Absatz 2 BGB vor. Konsequenz: Bei der Formulierung der Erbeinsetzung muss die Person von Anfang an klar bestimmt sein und es dürfen keine Zweifel aufkommen. Für die korrekte Formulierung ist am besten juristischer Rat einzuholen.

Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft? Was zu tun ist, wenn man nichts über den Wert eines Nachlasses weiß

Oft ist die Verwirrung eines Erben über den Nachlass groß, da nicht bekannt ist, ob der Erblasser hohe Schulden hatte oder überhaupt etwas Werthaltiges hinterlassen hat. Die aufgefundenen Dokumente geben meist darüber auch keine vollständige Auskunft, schwierig wird es auch, wenn man den Erblasser und seine finanziellen Verhältnisse kaum gekannt hat. Doch eines ist klar: Schlägt der Erbe nicht innerhalb von sechs Wochen seit Kenntnis über den Erbfall und die Berufung zum Erben gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft aus, so gilt die sie als angenommen. Die Folgen sind weitreichend und im schlimmsten Fall fatal. Der Erbe haftet nämlich nicht nur in Höhe des Nachlasswerts für Schulden des Erblassers, sondern auch mit dem eigenen persönlichen Vermögen. Mit anderen Worten: Die Erbschaft kann zum finanziellen Ruin des „Begünstigten“ führen. Mit welchen Mitteln dies verhindert werden kann, sei hier dargestellt:

Dreimonatseinrede: Für eine „Bedenkzeit“ von drei Monaten muss der Erbe nicht befürchten, dass Schulden des Erblassers durchgesetzt werden. Letztlich ändert die Einrede nichts daran, dass der Erbe für die Schulden haftet, sie bietet allenfalls einen kurzen zeitlichen Aufschub.

Aufgebotsverfahren: Durch ein gerichtliches Verfahren können Nachlassgläubiger zur Anmeldung der Forderungen gegen den Nachlass aufgefordert werden. Dies kann zum Ausschluss von Gläubigern führen, soweit der Nachlass durch die Befriedigung nicht ausgeschlossener Gläubiger erschöpft ist. Ferner führt das Aufgebotsverfahren zu einem weiteren zeitlichen Aufschub auch nach Ende der Dreimonatseinrde. Doch Vorsicht: Haftet der Erbe bereits unbeschränkt, so kann er sich nicht mehr auf die Rechtsfolgen eines Aufgebotsverfahrens berufen.

Nachlassverwaltung: Sie kann von einem Erben oder Gläubiger beim Nachlassgericht beantragt werden und soll der Befriedigung der Gläubiger bei ausreichendem, aber unübersichtlichem Nachlass dienen, ferner zur Haftungsbeschränkung des Erben. Haftet er bereits unbeschränkt, ist eine Nachlassverwaltung nicht mehr möglich.

Nachlassinsolvenzverfahren: Es kann (im Unterschied zur Nachlassverwaltung) auch dann vom Erben beantragt werden, wenn Eigengläubiger des Erben auf den Nachlass zugreifen wollen, dieser aber für die Befriedigung der Forderungen nicht ausreichen könnte. Im Zweifel muss der Erbe bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses sofort das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, um einer Ersatzpflicht zu entgehen.

Dürftigkeitseinrede: Kann der Nachlass nicht einmal die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens decken, so darf der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Im Zweifelsfall wird der Erbe daher das entsprechende Verfahren zu beantragen haben, um bescheinigt zu bekommen, dass die Nachlassmittel zur Durchführung eines Verfahrens nicht genügen.

Fazit: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Erbschaft ausgeschlagen werden soll oder nicht, ist höchste Vorsicht geboten. Das Gesetz nennt einige Verfahren, um den Erben bei Zweifeln zu schützen, er muss aber selbst tätig werden, wenn er die persönlicht Haftung für Schulden des Erblassers vermeiden will, andererseits auf das Erbe auch nicht verzichten will. Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit dieser Materie sollte stets fachkundiger Rat zugezogen werden.

Auslegung des Testaments: Wie ist die Bedingung „Falls mir bei der Operation … etwas zustoßen sollte…“, zu verstehen?

Testamente werden oft erst in Ansehung von Gefahrensituationen gefertigt und dann als „Bedingung“ des Eintritts des Erbfalls aufgrund dieser Situation formuliert. Kritisch wird es aber dann, wenn die erahnte Gefahr nicht mehr besteht und der Erbfall später aufgrund anderer Umstände eintritt, das Testament aber nicht geändert wurde. Das OLG München hat entschieden, dass in derartigen Fällen nach Anhaltspunkten gesucht werden muss, ob die angeordnete Erbfolge auch dann gelten sollte, wenn das konkret angesprochene Risiko des Versterbens sich nicht verwirklicht hat (Beschluss vom 15.05.2012, 31 Wx 244/11). Der Erblasser hatte im zu beurteilenden Fall formuliert: „…sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen…“. Er überlebte die Operation und verstarb später aufgrund einer Ursache, die nichts mit der Operation zu tun hatte. Die Entscheidung mag zutreffend sein, zeigt aber auch deutlich die Gefahr einer falschen Formulierung und Auslegung des Testaments. Zum einen ließe sich durchaus vertreten, dass der Erblasser streng nur im Sinne einer echten Bedingung die Erbfolge bei Tod durch Gallenoperation gelten lassen wollte. Zum anderen lässt sich der wahre Wille an wenigen Worten immer nur schwer ermitteln. Deswegen sollte die Regelung der Erbfolge stets den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Im Zweifel ist Rechtsrat für die zutreffende Formulierung einzuholen.

Schenkungsteuer: Vorsicht bei gemeinsamem Konto

Personen, die gemeinschaftliche Konten führen (insbesondere Ehegatten) und unabhängig voneinander über das Guthaben verfügen können (sog. „Oder-Konto“), sollten beachten, dass diese Berechtigung unter Umständen Schenkungsteuer auslösen kann, wenn im wesentlichen nur eine Person auf das Konto die Einzahlungen ausführt, die andere Person aber häufig Abhebungen ausführt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.11.2011, Az. II R 33/10, hervor. Es kommt allerdings darauf an, wie sich die Kontoinhaber (im Streitfall Ehegatten) verhalten: Je öfter der nicht einzahlende Ehegatte auf das Konto zugreift und sich damit eigenes Vermögen schafft, desto eher kann von einer steuerpflichtigen Zuwendung ausgegangen werden. Dabei genügt es auch nicht, sich auf eine interne Vereinbarung der Kontoinhaber zu berufen, die eine Verwendung des Guthabens festlegt. Es empfiehlt sich also gerade bei größeren Einzahlungen durch eine Person entweder fast ausschließlich diese Person Geldbeträge abheben zu lassen, oder von der Verwendung eines „Oder-Kontos“ abzusehen und die Zahlungsflüsse in getrennten Konten zu dokumentieren.