Prozessieren auf Kosten des Finanzamts: Prozesskosten nun als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig!

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Abzug von Prozesskosten bei der Einkommensteuer geändert. Im Urteilsfall ging es um die Anerkennung von Prozesskosten für einen Rechtsstreit um Krankentagegeld. Das höchste deutsche Steuergericht ließ den Abzug zu (Aktenzeichen VI R 42/10). Bisher war dies regelmäßig nur dann bejaht worden, wenn es um den „Kernbereich menschlichen Lebens“ oder die „Existenzgrundlage“ im Sinne der Zwangsläufigkeit des Prozesses ging. Der Steuerpflichtige müsse eben, um seine Rechte durchsetzen zu können, den Rechtsweg beschreiten, so das Gericht in der neuesten Entscheidung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass in der Regel nur der Unterliegende die Kosten trage, also der Verlierer des Rechtsstreits die Kosten absetzen könne. Denn eine Prognose, wer gewinne, sei schwierig, daher bleibe ein beachtliches Prozessrisiko. Allerdings seien für eine steuerliche Geltendmachung gewisse Erfolgsaussichten nötig, ebenso können nur die notwendigen Prozesskosten außergewöhnliche Belastungen sein, Erstattungen (z. B. von der Rechtschutzversicherung) sind abzuziehen. Tipp: Es sollten möglichst alle Prozesskosten in einem Veranlagungszeitraum (in der Regel Kalenderjahr) bezahlt werden, um die sogenannte zumutbare Belastung zu übersteigen. Dabei empfiehlt sich regelmäßig ein Veranlagungszeitraum, in dem weitere erhebliche außergewöhnliche Belastungen anfallen (z. B. nicht erstattete Krankheitskosten). Zum Nachweis der Erfolgsaussichten sollte im Zweifel eine Einschätzung des Rechtsvertreters unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur und Rechtsprechung eingeholt werden.