Lebensversicherung als Betriebsausgabe abziehen

Personengesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen Lebensversicherungen als Betriebsausgaben abziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem Fall, bei dem eine Gesellschaft zur Absicherung von benötigten Darlehen Lebensversicherungen, die auf kleine Kinder einer gering beteiligten Kommanditistin abgeschlossen waren und die Gesellschaft im Todesfall als Bezugsberechtigte für die Versicherungsprämie benannt war (Urteil v. 3.3.2011, IV R 45/08 ). Unter diesen Voraussetzungen trete aufgrund der langen Laufzeiten und des geringen Risikos des Eintritts eines Todesfalls der Gedanke der Absicherung für den Todesfall in den Hintergrund. Hingegen sind Zahlungen für Lebensversicherungen, die auf den Erlebens- oder Todesfall eines (Mit-)Unternehmers oder eines Angehörigen von ihm lauten, nach wie vor wegen privater Veranlassung nicht bei der Personengesellschaft abzugsfähig.