Rechtsanwalt Christoph Blaumer
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Familienrecht

Aktuelle Tipps

Hier finden Sie aktuelle Nachrichten, wie zum Beispiel neue Gerichtsurteile und bevorstehende Gesetzesänderungen.

Kindesunterhalt bei Besserverdienern: mehr als üblich gibt es nur bei nachgewiesenem konkretem Bedarf

Schön, wenn die Eltern ein gutes Einkommen beziehen, dann sollte auch das unterhaltsberechtigte Kind davon profitieren. Möchte man meinen. Dass dies nicht unbedingt richtig ist, hat nun das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden (Beschluss v. 24.11.2011, 9 UF 70/11): Für zwei bei der Mutter lebende Kinder war ein Unterhalt von jeweils 800 EUR monatlich gefordert worden. Die Unterhaltstabelle sah in der höchsten Stufe aber nur einen erheblich niedrigeren Betrag vor. Der höhere Unterhalt war mit dem für die Kinder gewohnten hohen Lebensstandard begründet worden, der monatlich für Brillenanschaffung einen Betrag von 50 EUR, für Urlaube 150 EUR, schulische und sportliche Aktivitäten 100 EUR Sonderbedarf pro Kind rechtfertige. Der barunterhaltspflichtige Vater war mit einem Einkommen von ca. 16000 EUR  “Besserverdiener”. Dennoch rechtfertigt dies nach Ansicht des Gerichts nicht eine Erhöhung des Tabellenunterhalts, wenn nicht konkret nachgewiesen werde, für welche Positionen der Bedarf so hoch sein soll. Kosten für Urlaube, Sport, Nahrung, Kleidung und Wohnung sind mit den Höchstsätzen der Tabelle regelmäßig abgegolten. Lediglich für die Anschaffung von Brillen und Kontaktlinsen sah das Gericht einen geschätzten zusätzlichen Bedarf von 25 EUR monatlich je Kind. Tipp: Hat ein Kind notwendige hohe Ausgaben wie Privatschule, Studiengebühren, nicht erstattungsfähige Krankheitskosten etc., aber auch aufgrund des gewohnten Lebensstandards hohe Ausgaben für Miete, Fahrtkosten und ähnliches,  so ist dies genau mit Listen und Nachweisen zu dokumentieren, falls von einem (oder beiden) sehr gut verdienenden Elternteil(en) mehr als der übliche Unterhalt eingefordert werden soll.

Rückforderung von Leistungen der Schwiegereltern nach gescheiterter Ehe: Alleinnutzung der Immobilie durch das eigene Kind schadet nicht

Bereits mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof die Änderung seiner Rechtsprechung zur Rückforderung von Leistungen an das Schwiegerkind bestätigt (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 32 ff. und vom 21. Juli 2010 – XII ZR 180/09 – FamRZ 2010, 1626 Rn. 18 ff.). Hiernach ist der Anspruch grundsätzlich gegeben und – entgegen früherer Rechtsprechung – der Vermögensausgleich nicht allein im Güterrecht der Ehegatten durchzuführen. Nun hat das höchste deutsche Zivilgericht in einer weiteren Entscheidung für Recht erkannt, dass der Umstand, das eigene Kind könne nunmehr eine Immobilie allein nutzen, nicht die Rückforderung von Leistungen für die Finanzierung der Immobilie gegenüber dem früheren Ehegatten des Kinds hindern kann. Allerdings können das Erlangen von Miteigentum und die (zeitweise) Nutzung der Immobilie durch das eigene Kind den Rückforderungsanspruch mindern. In der gleichen Entscheidung wird klargestellt, dass die finanzielle Unterstützung der Schwiegereltern für den Zeitraum nach der Ehescheidung vom Schwiegerkind nicht mehr zurückgefordert werden kann. Jedenfalls gelte dies dann, wenn die Hilfe bei einer Immobilienfinanzierung dem Willen des eigenen Kinds entspreche, das die Immobilie künftig allein bzw. mit den Kindern nutzen wolle (Urteil vom 20.07.2011 – BGH XII ZR 149/09).

Steuererstattung bei Vorauszahlung von Ehegatten und Trennung: Wer kriegt wieviel?

Der Bundesfinanzhof hat sich zur Erstattung von zuviel geleisteten Steuervorauszahlungen bei zusammenveranlagten Eheleuten, die sich zwischenzeitlich getrennt haben, geäußert ( BFH-Urteil vom 22.3.2011, VII R 42/10). Nach Meinung des Gerichts ist das Guthaben in gleicher Höhe nach Kopfteilen auszuzahlen, da ein Steuerschuldner auf eine Gesamtschuld mangels besonderer Anzeichen mit Vorauszahlungen immer auch die Schuld des anderen Gesamtschuldners tilgen wolle. Tipp: Droht ein Auseinanderfallen der Zusammenveranlagung aufgrund einer Trennung der Eheleute, sollten  Vorauszahlungen immer mit dem Hinweis der Verrechnung einer etwaigen Erstattung ausschließlich auf die eigene Steuerschuld des Einzahlenden erfolgen. Daran hat sich das Finanzamt im Zweifel gemäß § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung zu halten.

Die Ehe und die Folgen: Alles gut geregelt mit einem Ehevertrag

Am Hochzeitstermin 11.11.11 ist die die Freude über das Eheglück groß. Damit das so bleibt, sollte auch an die Regelung der Rechtsfolgen der Eheschließung gedacht werden. Denn Vieles lässt sich mit einem Ehevertrag regeln. Dabei geht es nicht nur um die Folgen bei Scheidung der Ehe, sondern auch bei Tod eines Ehegatten. Natürlich mag in den ersten Tagen kein Ehegatte an solche Fälle denken. Eine Vernachlässigung der Besprechung von Punkten wie Unterhalt, Vermögen und Versorgung im Alter birgt schon den Streit in sich. Am besten machen sich die Eheleute im Gespräch gemeinsam eine Liste, wie sie diese Fragen am liebsten regeln würden. Weche Punkte wie geregelt werden können, und, ob die Vorstellungen der Eheleute nach geltender Rechtslage umgesetzt werden können, erklärt dann der anwaltliche Berater. Denn Vorsicht: Wird ein Ehegatte in einem Punkt übermäßig benachteiligt, so kann dies sogar zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führen! In der Regel finden sich aber immer sichere Lösungen bei professioneller Beratung. Schließlich muss der Vertrag für seine Wirksamkeit beim Notar beurkundet werden. Dann steht einer langen und friedlichen Ehe nichts mehr im Wege…

Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Wann gibt es Leistungen zurück?

Umstritten ist in der Rechtsprechung und Literatur nach wie vor die Frage, wann ein Zuwendender vom Zuwendungsempfänger einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach deren Scheitern Leistungen zurückverlangen kann. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 6.7.2011 – XII ZR 190/08 – klargestellt, dass allein der Einwand der Möglichkeit des Scheiterns einer Lebensgemeinschaft den Anspruch nicht hindert. Ebenso ist unbedeutend, ob die Zuwendung an einen Alleineigentümer einer Immobilie erfolgte, oder damit der Wohnbedarf bzw. Unterhalt gedeckt wurde. Andererseits müsse ins Gewicht fallen, dass ein Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Daher komme ein Ausgleich nur in Betracht, wenn der Einbehalt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führe. Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partner spielen bei der Beurteilung der Unbilligkeit im Einzelfall eine Rolle. Auch Arbeitsleistungen eines Partners (z. B. Hausbau) können nach Meinung des Gerichts zu einer ausgleichsfähigen Vermögensmehrung bei dem anderen führen. Tipp: Da die Beurteilung der Unbilligkeit des Behaltens einer Zuwendung im Einzelfall sehr schwierig ist, sollten sich die früheren Partner zur Vermeidung hoher Prozessrisiken auf die Durchführung einer außergerichtlichen Mediation (Verfahren der Streitschlichtung) bei einem geschulten Mediator verständigen. Die Mediation ergibt in der Regel unter Wahrung der Allparteilichkeit gute Lösungen, die durch Ermittlung der Bedürfnisse der Parteien von diesen selbst unter fachlicher Anleitung erarbeitet werden. Gerade bei hohen Ausgleichsansprüchen, die dem Rechtsgrund nach unsicher sind, aber eine sozialtypische Ursache haben, bewährt sich die Mediation. Im übrigen hindert ihr Scheitern nicht die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs. anwaltantwort.de bietet Mediation an, Rechtsanwalt Blaumer ist ausgebildeter Mediator gemäß § 7a der Berufsordnung für Rechtsanwälte.

Steuerlicher Abzug der Kosten des Erststudiums

Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes  Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung nach dem absolvierten Schulabschluss können grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht mehr nur als begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof stellte in zwei Grundsatzurteilen (28.07.2011; VI R 7/10 und VI R 38/10) klar, dass nach derzeit geltender Rechtslage beruflich veranlasste Aufwendungen – erstmalige Berufsausbildung oder  Erststudium  im Anschluss an das Abitur oder einem anderen Schulabschluss – dem Grunde nach steuerlich als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Ein solcher Veranlassungszusammenhang sei regelmäßig gegeben, wenn die erstmalige Ausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.

Aus dem umstrittenen § 12 Nr. 5 EStG ergibt sich kein generelles Abzugsverbot, weil die Vorschrift ausdrücklich regelt, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und nachfolgend vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürften, als zum Sonderausgabenabzug nicht etwas anderes bestimmt sei. Nach 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG greift aber der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Abzug bei den Einkünften zur Anwendung kommt. Sind also die Kosten der Ausbildung oder für das Erststudium  so hinreichend konkret durch die spätere (nicht-)selbstständige Berufstätigkeit veranlasst, müssen sie als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Der Tenor dieser beiden BFH-Entscheidungen hat insbesondere drei positive Folgewirkungen für Studenten, Azubis, Lehrlinge und alle, die mit ihrer Ausbildung einen konkreten Beruf anstreben

  • Die Kosten müssen nicht mehr lediglich jährlich beschränkt bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden. Beim Ansatz von Werbungskosten oder Betriebsausgaben wirkt sich auch ein darüber hinaus gehender Betrag auf das zu versteuernde Einkommen aus.
  • Sofern Studenten oder Azubis kein anderes Einkommen haben, verpuffen die getätigten Aufwendungen nicht mehr wirkungslos über den Sonderausgabenabzug.
  • Es ist nicht mehr hinderlich, dass es im Bereich der Sonderausgaben keinen Verlustvortrag nach § 10d EStG gibt. Ihre Aufwendungen konnten Betroffene, die während der Ausbildung oder dem Studium kaum Geld verdienten, bisher nicht nach Abschluss der Maßnahme steuerlich durch Verrechnung nutzen, wenn sie dann die durch die Ausbildung angestrebten höheren steuerpflichtigen Einnahmen erzielten. Dieser Weg eröffnet sich jetzt, da Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu negativen Einkünften führen.

Tipp: Steuerpflichtige, die derzeit in das Arbeitsleben durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eintreten oder vor kurzem eingetreten sind, sollten die Kosten eines Studiums (Studiengebühren etc.), welches in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit steht, sofort nachträglich erklären, wenn sich hieraus unter Einbeziehung sonstiger Erwerbstätigkeit während des Studiums negative Werbungskosten ergeben. Diese können dann im ersten Jahr mit positiven Einkünften in Abzug gebracht werden. Studenten sollten zumindest alle Belege über durch das Studium veranlasste Kosten sammeln und  beobachten, ob die Gesetzgebung und Finanzverwaltung den Abzug der Studiumskosten gemäß der neuen Rechtsprechung künftig weiter zulassen. Im Zweifel sind die Kosten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (z. B. Festsetzungsverjährung von in der Regel vier Jahren)  mit Steuererklärung anzumelden.

Gewerblicher Grundstückshandel: Objektgrenze wird bei Verkauf mehrerer Häuser auf ungeteiltem Grundstück nicht überstiegen

Erwerb und Veräußerung von Immobilien können entweder als reine Vermögensverwaltung oder als gewerblicher Grundstückshandel steuerrechtlich beurteilt werden. Maßgebend hierfür sind insbesondere die Zahl der Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge sowie ein zeitlicher Zusammenhang. Die Rechtsprechung und Finanzverwaltung gehen derzeit davon aus, dass Erwerb bzw. Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren als gewerblicher Grundstückshandel zu behandeln sind (sogenannte “Drei-Objekts-Grenze”). Der Bundesfinanzhof stellt allerdings klar, dass selbst der Bau und Verkauf von fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern mit 36 Wohnungen innerhalb eines Jahres dann keine Gewerblichkeit auslösen, wenn die Häuser auf einem ungeteiltem Grundstück stehen und auch kein Wohnungs- und Teileigentum gebildet wurde (BFH IV R 34/08). In diesem Fall ist nur von einem Objekt auszugehen. Im zu beurteilenden Fall konnte auch eine unbedingte Verkaufsabsicht bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nachgewiesen werden, was als Voraussetzung für die Annahme einer Gewerblichkeit trotz Unterschreitens der “Drei-Objekts-Grenze” erforderlich gewesen wäre. Tipp: Zur Vermeidung des Übersteigens der Grenze und damit auch Auslösung der Gewerbesteuer sollte bei Verkaufsabsicht eines Grundstücks mit mehreren Wohnungen bzw. Häusern die Bildung von Wohnungs- und Teileigentum sorgfältig abgewägt werden; nötigenfalls ist Rechtsrat einzuholen.

Prozessieren auf Kosten des Finanzamts: Prozesskosten nun als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig!

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Abzug von Prozesskosten bei der Einkommensteuer geändert. Im Urteilsfall ging es um die Anerkennung von Prozesskosten für einen Rechtsstreit um Krankentagegeld. Das höchste deutsche Steuergericht ließ den Abzug zu (Aktenzeichen VI R 42/10). Bisher war dies regelmäßig nur dann bejaht worden, wenn es um den “Kernbereich menschlichen Lebens” oder die “Existenzgrundlage” im Sinne der Zwangsläufigkeit des Prozesses ging. Der Steuerpflichtige müsse eben, um seine Rechte durchsetzen zu können, den Rechtsweg beschreiten, so das Gericht in der neuesten Entscheidung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass in der Regel nur der Unterliegende die Kosten trage, also der Verlierer des Rechtsstreits die Kosten absetzen könne. Denn eine Prognose, wer gewinne, sei schwierig, daher bleibe ein beachtliches Prozessrisiko. Allerdings seien für eine steuerliche Geltendmachung gewisse Erfolgsaussichten nötig, ebenso können nur die notwendigen Prozesskosten außergewöhnliche Belastungen sein, Erstattungen (z. B. von der Rechtschutzversicherung) sind abzuziehen. Tipp: Es sollten möglichst alle Prozesskosten in einem Veranlagungszeitraum (in der Regel Kalenderjahr) bezahlt werden, um die sogenannte zumutbare Belastung zu übersteigen. Dabei empfiehlt sich regelmäßig ein Veranlagungszeitraum, in dem weitere erhebliche außergewöhnliche Belastungen anfallen (z. B. nicht erstattete Krankheitskosten). Zum Nachweis der Erfolgsaussichten sollte im Zweifel eine Einschätzung des Rechtsvertreters unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur und Rechtsprechung eingeholt werden.

Lebensversicherung als Betriebsausgabe abziehen

Personengesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen Lebensversicherungen als Betriebsausgaben abziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem Fall, bei dem eine Gesellschaft zur Absicherung von benötigten Darlehen Lebensversicherungen, die auf kleine Kinder einer gering beteiligten Kommanditistin abgeschlossen waren und die Gesellschaft im Todesfall als Bezugsberechtigte für die Versicherungsprämie benannt war (Urteil v. 3.3.2011, IV R 45/08 ). Unter diesen Voraussetzungen trete aufgrund der langen Laufzeiten und des geringen Risikos des Eintritts eines Todesfalls der Gedanke der Absicherung für den Todesfall in den Hintergrund. Hingegen sind Zahlungen für Lebensversicherungen, die auf den Erlebens- oder Todesfall eines (Mit-)Unternehmers oder eines Angehörigen von ihm lauten, nach wie vor wegen privater Veranlassung nicht bei der Personengesellschaft abzugsfähig.

Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder gegen den Willen der Mutter: Bis auf weiteres nur über das Familiengericht!

Väter nichtehelicher Kinder können sich freuen, wenn sie Verantwortung und Pflichten für die wichtigen Fragen der Erziehung und Pflege eines Kindes mit übernehmen wollen. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 21.07.2010 entschieden, dass Artikel 6 Grundgesetz (Recht auf Eltern und Familie) verletzt ist, wenn das Gesetz einen Vater von der elterlichen Sorge für das Kind ausschließt, insbesondere die Mutter dies allein bestimmen kann (Bundesverfassungsgericht FamRZ 2010, 1403 ff.). Seit dieser Entscheidung kann jeder vom Sorgerecht ausgeschlossene Vater eines Kindes aus nichtehelicher Verbindung zumindest die Bestimmung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Antrag beim Familiengericht versuchen durchzusetzen. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Es kann auch die gemeinsame elterliche Sorge nur für bestimmte Teilbereiche beantragt oder zugesprochen werden, so z. B. schulische Erziehung, Religion, Aufenthalt, Vermögen. Mütter können versuchen, sich gegen den Antrag mit der Behauptung der Kindeswohlgefährdung zu wehren,  z. B. bei drohender körperlicher Misshandlung des Kindes durch den Vater, Kindesentführung in das Ausland etc.  In der Regel wird das Gericht bei ausreichend glaubhaft gemachten Bedenken gegen die gemeinsame elterliche Sorge ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Das Verfahren kann ohne anwaltliche Vertretung betrieben werden, in der Regel empfiehlt sich jedoch allein wegen der verfahrensrechtlichen Tücken und zur Vermeidung von Verzögerungen die Beratung durch eine(n) Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht.

Erste Entscheidungen der Gerichte aufgrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung liegen vor: So haben sich das Amtsgericht Düsseldorf  (252 F 277/10, ), das Amtsgericht Saarbrücken (40 F 69/11 SO) und das Kammergericht Berlin (16 UF 86/10) in den jeweiligen Einzelfällen für das gemeinsame Sorgerecht ausgesprochen.

Der Gesetzgeber hat bis heute noch nicht auf die geänderte Rechtslage reagiert. Allein das Bundesjustizministerium hat einen Kompromissvorschlag erarbeitet, nach dem die Mutter bei  Geburt des Kindes zunächst das alleinige Sorgerecht innehat, der Vater aber eine Sorgeerklärung abgeben kann. Wendet sich die Mutter dagegen nicht innerhalb von acht Wochen, so besteht dann die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind. Bei Widerspruch der Mutter kann der Vater einen familiengerichtlichen Antrag zur Bestimmung der elterlichen Sorge stellen. Der Vorschlag des Ministeriums steht derzeit in der offenen politischen Diskussion der Parteien, der Ausgang ist ungewiss. Nach aktuell eingeholter  Auskunft beim Bundesjustizministerium ist auch zeitlich nicht absehbar, wann ein Gesetzentwurf zustandekommt.

Zusammenfassend kann derzeit nicht abgeschätzt werden, ob eine gesetzliche Regelung eingeführt wird, wenn ja, wann und mit welchen Regeln. Wer handeln will, muss einen Antrag vor dem Familiengericht stellen.


RA Christoph Blaumer

RA Christoph Blaumer
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