Eigenheimzulage für Immobilie im EU-Ausland kassieren!

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch für bis 2005 angeschaffte Immobilien, die außerhalb Deutschlands, aber in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union liegen, eine Eigenheimzulage zu gewähren ist (Urteil vom 17.1.2008, Az. C – 152/05). Das gleiche gilt bei rechtzeitiger Einreichung eines Bauantrags zur Herstellung der Immobilie.

Weitere Voraussetzung ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Eine Beschränkung der Zulage auf Wohnungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verstoße gegen die gemäß EU-Bestimmungen garantierte Freizügigkeit. Der in Deutschlandsteuerpflichtige EU-Bürger müsse das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes haben und dürfe auch nicht durch eine Beschränkung der Zulage benachteiligt werden.

Aufgrund des Urteils sollten Steuerpflichtige, die selbst oder deren Angehörige eine entsprechende Immobilie ganzjährig zu eigenen Zwecken nutzen (ausgenommen Ferienimmobilien) und die sonstigen Fördervoraussetzungen (z. B. Einkommensgrenzen, Objektbeschränkung) erfüllen, die rückwirkende Gewährung der Eigenheimzulage von zuletzt höchstens 1250 Euro jährlich zuzüglich etwaiger Kinder- und Energiesparzulagen beantragen.