Zahlt ein Steuerpflichtiger bis zu zehn Tage nach Jahreswende Umsatzsteuer, die er als Vorauszahlung für das vergangene Jahr schuldet, so kann er entgegen dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (es ist auf den Veranlagungszeitraum abzustellen, indem die Zahlung geleistet wurde) diese Zahlung als Wiederkehrende Leistungen gewinnmindernd im alten Jahr ansetzen (BFH, Urteil vom 1.8.2007, XIR 48/05).