Die Umsätze aus der Kreditvermittlung sind nach § 4 Nr. 8a UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Aufgrund eines Schreibens des Bundesfinanzministeriumsgilt diese Befreiung nunmehr auch für Mittelspersonen einer Vertragspartei (Untervermittler), die eine Gelegenheit zum Abschluss Des Kreditvertrags nachweisen oder alles Erforderliche tun, um einen Vertragsabschluss zu ermöglichen.
Keine Voraussetzungen sind daher das Zustandekommens eines Kreditvertrags, direkter Kontakt zu den möglichen Vertragsparteien oder die vertragliche Einbindung des Steuerpflichtigen. Die Erbringung von Beratungsleistungen allein genügt allerdings nicht (siehe Schreiben des BMF vom 29.11.2007 -IV A 6-S 7160-a/07/0001).