Der Fall: Ehegatten wurden für das Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie unterhielten ihren Familienwohnsitz in Stadt A. Die Ehefrau war in Stadt B nichtselbständig tätig und bewohnte dort im Streitjahr mit der gemeinsamen Tochter eine angemietete Wohnung. Der Mietvertrag für diese Wohnung war allein vom Ehemann abgeschlossen worden; er beglich auch die Miete und Nebenkosten von seinem Konto. In der Einkommensteuererklärung machte die Ehefrau die Mietkosten der Wohnung in Stadt B als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend.
Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten nur teilweise an. Das Finanzgericht gab der Klage der Eheleute statt und ließ die Unterkunftskosten vollständig als Werbungskosten der Ehefrau zu. Es ging davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt weiterhin am Familienwohnsitz befunden habe und die Aufwendungen der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zuzurechnen seien, auch wenn die Zahlungen vom Konto des Ehemanns erfolgt seien.
Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof das Urteil teilweise auf und wies die Klage insoweit ab, als weitere Unterkunftskosten der Ehefrau anerkannt worden waren.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur solche Mehraufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, die dem jeweiligen Steuerpflichtigen selbst entstanden sind. Maßgeblich ist der Grundsatz der subjektbezogenen Einkünfteermittlung: Werbungskosten können nur dann abgezogen werden, wenn sie die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Auch bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt dieser Grundsatz uneingeschränkt; Aufwendungen eines Ehegatten können dem anderen grundsätzlich nicht als eigene Werbungskosten zugerechnet werden.
Im Streitfall hatte die Ehefrau keine eigenen Unterkunftskosten getragen. Sie war weder Mieterin der Wohnung noch Schuldnerin der Miet- oder Nebenkosten. Die Zahlungen des Ehemanns stellten keinen abgekürzten Zahlungsweg dar, da er die Miete auf eigene Rechnung als Vertragspartner des Vermieters beglich. Auch Zahlungen von einem gemeinsamen Konto hätten daran nichts geändert. Ein abgekürzter Vertragsweg kam ebenfalls nicht in Betracht, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelte und der Mietvertrag nicht eindeutig der Erwerbssphäre der Ehefrau zuzuordnen war.
Neue Tatsachenbehauptungen der Eheleute im Revisionsverfahren – etwa zu angeblichen Darlehensabreden, Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen oder einer wirtschaftlichen Zurechnung der Mietzahlungen – konnten nicht berücksichtigt werden oder waren rechtlich unbeachtlich.
Schließlich verneinte der Bundesfinanzhof auch eine hilfsweise Berücksichtigung der Unterkunftskosten als Werbungskosten des Ehemanns.
Ergebnis: Die Unterkunftskosten der Wohnung am Tätigkeitsort konnten der Ehefrau nicht als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zugerechnet werden, da sie diese Aufwendungen nicht selbst getragen hatte.
BFH IV R 16/23
Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten nur teilweise an. Das Finanzgericht gab der Klage der Eheleute statt und ließ die Unterkunftskosten vollständig als Werbungskosten der Ehefrau zu. Es ging davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt weiterhin am Familienwohnsitz befunden habe und die Aufwendungen der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zuzurechnen seien, auch wenn die Zahlungen vom Konto des Ehemanns erfolgt seien.
Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof das Urteil teilweise auf und wies die Klage insoweit ab, als weitere Unterkunftskosten der Ehefrau anerkannt worden waren.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur solche Mehraufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, die dem jeweiligen Steuerpflichtigen selbst entstanden sind. Maßgeblich ist der Grundsatz der subjektbezogenen Einkünfteermittlung: Werbungskosten können nur dann abgezogen werden, wenn sie die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Auch bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt dieser Grundsatz uneingeschränkt; Aufwendungen eines Ehegatten können dem anderen grundsätzlich nicht als eigene Werbungskosten zugerechnet werden.
Im Streitfall hatte die Ehefrau keine eigenen Unterkunftskosten getragen. Sie war weder Mieterin der Wohnung noch Schuldnerin der Miet- oder Nebenkosten. Die Zahlungen des Ehemanns stellten keinen abgekürzten Zahlungsweg dar, da er die Miete auf eigene Rechnung als Vertragspartner des Vermieters beglich. Auch Zahlungen von einem gemeinsamen Konto hätten daran nichts geändert. Ein abgekürzter Vertragsweg kam ebenfalls nicht in Betracht, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelte und der Mietvertrag nicht eindeutig der Erwerbssphäre der Ehefrau zuzuordnen war.
Neue Tatsachenbehauptungen der Eheleute im Revisionsverfahren – etwa zu angeblichen Darlehensabreden, Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen oder einer wirtschaftlichen Zurechnung der Mietzahlungen – konnten nicht berücksichtigt werden oder waren rechtlich unbeachtlich.
Schließlich verneinte der Bundesfinanzhof auch eine hilfsweise Berücksichtigung der Unterkunftskosten als Werbungskosten des Ehemanns.
Ergebnis: Die Unterkunftskosten der Wohnung am Tätigkeitsort konnten der Ehefrau nicht als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zugerechnet werden, da sie diese Aufwendungen nicht selbst getragen hatte.
BFH IV R 16/23