Verschenkt der Erblasser zu seinen Lebzeiten eine Lebensversicherung in der Weise, dass im Fall seines Todes die beschenkte Person die Versicherungssumme erhält, so kann aufgrund neuer Rechtsprechung ein Pflichtteilsberechtigter des Erblassers eine Ergänzung der Pflichtteilsansprüche unter Einbeziehung des Werts, den die Versicherung „in der letzten Sekunde“ des Lebens des Erblassers hatte, geltend machen. Dies ist nach Meinung des Bundesgerichtshofs regelmäßig der Rückkaufswert der Versicherung (Urteil vom 28.4.2010, Aktenzeichen IV ZR 73/08), bei objektiv nachweisbarem höheren Wert (z. B. bei Verkauf an einen Händler) auch dieser. Damit erfährt der Pflichtteilsanspruch eine erhebliche wirtschaftliche Aufwertung, als das oberste deutsche Zivilgericht bisher nur eine Pflichtteilsergänzung auf Basis der vom Erblasser eingezahlten Prämien sah. Jeder Pflichtteilsberechtigte sollte daher die erhaltenen Auskünfte und berechneten Ansprüche sofort auf den Punkt überprüfen, ob verschenkte Lebensversicherungen bezeichnet sind, wenn ja, mit welchem Wert. Allerdings betonte das Gericht in der vorzitierten Entscheidung auch, dass die ausgezahlte Versicherungssumme aufgrund des Todes des Erblassers nicht die Pflichtteilsergänzung bestimmt.