Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung der Eheleute auch bei Verlustvorträgen

Ein Ehegatte muss der gemeinsamen Veranlagung bei der Einkommensteuer auch dann zustimmen, wenn er damit die Möglichkeit der Verrechnung seiner Verluste mit positiven Einkünften in späteren Jahren verliert. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2009 (Aktenzeichen XII ZR 173/06) jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Vorteil der Verrechnung der Verluste eines Ehegatten mit den positiven Einkünften des anderen Ehegatten während der Zeit des Zusammenlebens der gemeinsamen Lebensführung zugute kam. Die Zusammenveranlagung der Ehegatten kann übrigens gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs (III B 101/04) auch dann noch erreicht werden, wenn die  Steuerbescheide der zunächst getrennt veranlagten Ehegatten bestandskräftig sind, aber die Festsetzungsfrist nach §§ 169 Abgabenordnung noch nicht abgelaufen ist.