Rechtsanwalt Christoph Blaumer
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Familienrecht

Erbrecht

Vorsicht bei der Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft

Schlägt ein Erbe ohne gründliche Ermittlungen die Erbschaft in der Annahme aus, es sei von einer Überschuldung des Nachlasses auszugehen, kann die Ausschlagung unter Umständen nicht mehr angefochten werden. Weiterlesen »

Reform der Erbschaftsteuer – wer bis 31.12.2008 noch handeln sollte

Die Reform der Erbschaftsteuer ist beschlossene Sache und das Gesetz soll zum 1.1.2009 in Kraft treten. Verlierer des neuen Gesetzes sind die Verwandten in der Seitenlinie (z. B. Geschwister, Nichten, Neffen), Stiefeltern und Verschwägerte sowie die nichtehelichen Lebensgemeinschaften, da die Freibeträge beim Erwerb gering sind und der Steuertarif erheblich steigt. Weiterlesen »

“Anrechnung auf den Erbteil” heißt nicht Anrechnung auf den Pflichtteil

Vorsicht ist bei Zuwendungen geboten, die unter der Bestimmung der “Anrechnung auf den Erbteil” erfolgen. Hat der Beschenkte ein Pflichtteilsrecht, so kann er dies in vollem Umfang nach wie vor geltend machen. Weiterlesen »

Pfändbarkeit von Lebensversicherungen auf den Todesfall

Ansprüche aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall (z. B. Sterbegeldversicherung) können nur gepfändet werden, soweit die Versicherungssumme den Betrag von 3579 Euro übersteigt. Denn die Leistungen aus der Versicherung sollen die Kosten aus Anlass des Todesfalls decken (BGH VII ZB 47/07).

Reduzierung des Pflichtteils bei vorzeitiger Schenkung unter Wohnrechtsvorbehalt

Grundsätzlich sind Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten auch dann beider Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen, wenn sich der Erblasser einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehalten hat; auf den Ablauf der Zehnjahresfrist zwischen Schenkung und Erbfall (Tod) kommt es daher nicht an. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah dies jedoch in einem Fall anders, bei dem sich der Erblasser für lediglich eine Wohnung (von mehreren) ein Wohnrecht vorbehielt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.1.2008, 12 U 124/07). Weiterlesen »

Rückforderung von Zuwendungen nichtehelicher Lebensgefährten durch Erben

Besteht bei Zuwendungen unter nichtehelichen Lebensgefährten (ausgenommen eingetragene Lebenspartnerschaft) keine Vereinbarung darüber, aus welchem Grund die Zuwendung erfolgt, kann sie im Zweifel durch Erben des zuwendenden Lebenspartners zurückgefordert werden (so der Bundesgerichtshof im Urteil vom Urteil v. 31.10.2007, XII ZR 261/04).

Im Gegensatz zur Ehe, bei der Leistungen eines Ehegatten an den anderen regelmäßigem Rahmen des ehelichen Zusammenlebens als ausgeglichen gelten und allenfalls im Güterrecht berücksichtigt werden, empfiehlt sich daher eine ausdrückliche Vereinbarung über den Grund der Zuwendung. Dort sollte der Rechtsgrund (z. B. Schenkung) festgehalten werden; gegebenenfalls sind erhaltene Gegenleistungen für die Zuwendungen zu bezeichnen. Ebenso sollten ein Ausschluss der Rückforderung oder Gründe für eine Rückforderung genau bestimmt werden.


RA Christoph Blaumer

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