Das neue Unterhaltsrecht tritt mit Beginn des Jahres 2008 in Kraft. Wer bereits Unterhalt aufgrund einer Vereinbarung oder eines Urteils bezahlt, ist ebenso betroffen.
Die Übergangsvorschrift sieht nämlich grundsätzlich eine Abänderungsmöglichkeit aufgrund der im neuen Gesetz relevanten Umstände vor (z. B. Betreuungsunterhalt nur bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, mehr Eigenverantwortung der Ehegattennach Ehescheidung, Befristung des Ehegattenunterhalts, Änderung bei der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten), selbst wenn die Tatsachen bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Bestimmung des Urteils oder der Vereinbarung eingetreten waren und sich seither nichts geändert hat. Allerdings muss sich bei der Anwendung der neuen Rechtsregeln eine wesentliche Änderung des Unterhalts ergeben; ferner muss geprüft werden, ob dem Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung seines Vertrauens auf die bisherige Regelung die Abänderung zugemutet werden kann. Ob die Abänderung verlangt werden kann oder nicht, sollte durch Hinzuziehung anwaltlicher Beratung geklärt werden.