Kosten für Ehescheidung und Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn etc.) von der Einkommensteuer absetzen

Zwar hat der Gesetzgeber auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BStBl 2011 II, 1015), dass Zivilprozesskosten bei Erfolgsaussichten stets als außergewöhnliche Beslastungen abzugsfähig sein sollen, reagiert und den Abzug eingeschränkt. In § 33 Absatz 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz heißt es nun: „…Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können…“ Aber was bedeutet dies für die Kosten der Ehescheidung und damit „im Verbund“ zu regelnde Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrats- und Wohnungsaufteilung etc.? Der Bundesfinanzhof ließ bisher jedenfalls die steuerliche Berücksichtigung bei den außergewöhnlichen Belastungen zu, soweit es um den „Zwangsverbund“ von Scheidung und Versorgungsausgleich ging, vgl. BStBl 2006 II, 492). Das FG Düsseldorf geht noch weiter und bewertet auch die Kosten der übrigen Folgesachen als abzugsfähig (Urteil vom 19.02.2013, 10 K 2392/12 E). Das letzte Wort hat nun wiederum das höchste deutsche Steuergericht im Verfahren der Revision, Az. VI R 16/13. Hier wird wohl nicht nur die Frage der Reichweite der Berücksichtigung von Prozesskosten zu beurteilen sein, sondern hoffentlich auch gleich Klarheit geschaffen, ob die Rechtsprechung die neue gesetzliche Regelung als verfassungskonform ansieht. Betroffene Steuerzahler, die Kosten im Zusammenhang mit der Ehescheidung steuerlich abziehen wollen, sollten gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen und sich in der Begründung auf das Revisionsverfahren beziehen.