Steuerlicher Abzug von Unterhalt – strenger Nachweis für Zahlungen in das Ausland

Für 2010 mindern Unterhaltszahlungen bis 8004 EUR im Inland (im Ausland nach Ländergruppeneinteilung) als außergewöhnliche Belastung das Einkommen, wenn für den Empfänger kein Kindergeld bezahlt wird und er  nur geringes Vermögen hat. Eigenes Einkommen der unterstützten Person über 624 EUR im Jahr im Inland, ansonsten nach den örtlichen Verhältnissen mindert den Höchstbetrag jedoch. Ferner wird der abzugsfähige Betrag um den Teil des Jahres gekürzt, in dem Unterhalt nicht gewährt wurde. Bei Zahlungen in das Ausland müssen für jede unterstützte Person zweisprachige Unterhaltserklärungen vorgelegt werden. Bei Überweisung sind Bescheinigungen über die Kontovollmacht und Zeitpunkt bzw. Höhe der Abhebungen des Empfängers  erforderlich, wenn die unterstützte Person weder Kontoinhaber noch Haushaltszugehöriger des Kontoinhabers ist. Allerdings werden Barzahlungen des Unterhaltsleistenden bei Familienheimfahrten in das Ausland in Höhe eines Monatsnettolohns  pro Fahrt für maximal vier Fahrten pro Jahr anerkannt.  Zahlungen an Ehegatten im Ausland können unter Umständen auch für zurückliegende Zeiträume anerkannt werden.  Ansonsten werden die Zahlungen erst ab dem Monat der Leistung anerkannt, entsprechend kürzt sich der abzugsfähige Jahresbetrag. Generell empfiehlt sich, die Zahlungen beginnend mit Januar über das ganze Jahr zu verteilen und gemäß obiger Regeln gut zu dokumentieren.