Steuerhinterziehung: Nur bei Erklärung aller relevanten Tatsachen wirkt Selbstanzeige strafbefreiend

Meint ein Steuerpflichtiger, es genüge nur die Angabe eines Teils der die Steuer erhöhenden Tatsachen bei der Selbstanzeige zur Vermeidung des Verfahrens der Steuerhinterziehung (z. B. Konten nur teilweise angegeben), so erhält er keine Strafbefreiung. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.5.2010, Aktenzeichen 1 StR 577/09, klargestellt. In Konsequenz hierzu muss bei beabsichtigter Selbstanzeige sehr sorgfältig der Sachverhalt ermittelt und dargestellt werden, alle Unterlagen müssen vollständig den Finanzbehörden überlassen werden. Jeder noch so kleine Fehler kann dazu führen, dass die Selbstanzeige wegen Unvollständigkeit völlig umsonst abgegeben wurde. Ebenso sind die Angaben mit denen in der bisherigen Steuererklärung im Hinblick auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. In der Regel sollte der Steuerpflichtige daher einen für Steuerstrafrecht qualifizierten Fachanwalt hinzuziehen. Von der Beauftragung des mit der (unvollständigen) Steuererklärung befassten Steuerberaters ist aufgrund möglichen Vorwurfs der Beihilfe oder gar Mittäterschaft abzuraten. Weiterhin stellt der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung fest, dass bereits die Feststellung der Finanzbehörden, eine Erklärung der Selbstanzeige sei unvollständig, die Tatentdeckung bedeutet. Sie schließt die Strafbefreiung ebenso aus wie eine Durchsuchung beim Steuerpflichtigen, bei der weitere im Zusammenhang mit der Selbstanzeige stehende Sachverhalte sich ergeben, die ebenso den Vorwurf der Steuerhinterziehung rechtfertigen.