Vorsicht ist bei Zuwendungen geboten, die unter der Bestimmung der “Anrechnung auf den Erbteil” erfolgen. Hat der Beschenkte ein Pflichtteilsrecht, so kann er dies in vollem Umfang nach wie vor geltend machen.
Ist der Pflichtteil werthaltiger als der (um die Zuwendung gekürzte) Erbteil, kommt es zu unerwünschten Ergebnissen bei der Verteilung des Nachlasses. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Erblasser zu einem späteren Zeitpunkt in einem Testament ausdrücklich die Anrechnung auf den Pflichtteil hervorgehoben hat (so OLG Schleswig im Urteil vom 13.11.2007 – 3 U 54/07). Personen, die Zuwendungen an andere zu Lebzeiten beim Erbrecht berücksichtigt wissen wollen, tun daher gut daran, die Formulierung von Zuwendung und Testament unter Einholung von Rechtsrat abzustimmen.
Schon wieder Ärger, das gibt es doch nicht!
Und das muss auch nicht sein. Mein Name ist Christoph Blaumer. Als Rechtsanwalt für Erbrecht in München berate ich Sie gerne zu Themen wie Pflichtteil, Testament und Testamentsvollstreckung.
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