Grundsätzlich sind Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten auch dann beider Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen, wenn sich der Erblasser einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehalten hat; auf den Ablauf der Zehnjahresfrist zwischen Schenkung und Erbfall (Tod) kommt es daher nicht an. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah dies jedoch in einem Fall anders, bei dem sich der Erblasser für lediglich eine Wohnung (von mehreren) ein Wohnrecht vorbehielt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.1.2008, 12 U 124/07).
Es ist also grundsätzlich bei Schenkungen zu Lebzeiten mit der Absicht der Reduzierung des Pflichtteils darauf zu achten, dass sich der Schenker nicht zu viele Rechte vorbehält. Im Regelfall empfiehlt sich aufgrund der Komplexität des Pflichtteilsrechts die anwaltliche Beratung, um die rechtlichen Instrumentarien voll auszuschöpfen und Fehler zu vermeiden.
Schon wieder Ärger, das gibt es doch nicht!
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