Unterhaltszahlungen für ein behindertes Kind sind als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Dies stellte der Bundesfinanzhof in einem Fall fest, bei dem die Eltern für ein Kind mit Down-Syndrom hohe Unterbringungskosten aufgrund der Zwangsläufigkeit steuermindernd geltend machten (BFH- Urteil vom 11.2.2010 – VI R 61/08). Das Kind konnte sich wegen seiner Behinderung nicht selbst versorgen. Das Gericht sah selbst den Umstand, dass das Kind Vermögen hatte (Eigentum an einem Mehrfamilienhaus), nicht als hinderlich an, da eine maßvolle Vermögensbildung zugelassen werden müsse.
Schon wieder Ärger, das gibt es doch nicht!
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