Auskunftsrecht des Erben gegenüber bevollmächtigter Vertrauensperson des Erblassers

Häufig erteilen ältere Menschen als Vorsorge einer Person Ihres Vertrauens Vollmacht zur Erledigung finanzieller Angelegenheiten. Stirbt der Vollmachtgeber, stellt sich die Frage, ob ein (Mit-)Erbe gegenüber der bevollmächtigten Vertrauensperson das Recht hat, Auskunft über die getätigten Verfügungen zu erhalten. Immerhin könnte der Anspruch des Erben auf den Nachlass bei unberechtigten Verfügungen des Bevollmächtigten höher sein. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 11.05.2017 – 16 U 99/16) beschäftigt sich mit diesem Fall: Die Erblasserin hatte einem Nachbarn, der ebenso als Miterbe bedacht wurde, Vollmacht zur Verfügung über ihr Konto und ihr Bankschließfach erteilt. Er kümmerte sich auch um die Vermittlung von Haushaltskräften. Nach dem Tod der Vollmachtgeberin verlangte ein weiterer Miterbe Auskunft und Rechenschaft von dem Bevollmächtigten. Das Gericht verneinte das Recht des Erben auf Auskunft. Nach seiner Meinung fehlte es an objektiven Kriterien, die auf einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen von Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem hindeuten. Das Persönlichkeitsrecht des Erblassers sei zu beachten. Gerade wenn die Vollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses erteilt worden sei (z. B. Nachbar, der sich um die Versorgung des Vollmachtgebers allgemein kümmert), sei nicht gewollt, dass der Bevollmächtigte alle Ausgaben angeben und belegen kann. Auch könne kein Auskunftsrecht aus der Miterbenstellung begründet werden, da es an einem bereits feststehenden Leistungsanspruch dessen fehle, der die Auskunft begehrt, vgl. BGH, NJW-RR 1989, 450. Der klagende Miterbe konnte also letztlich nicht Auskunft erlangen, ob der Bevollmächtigte Verfügungen zu Lebzeiten des Erblassers entgegen dem Willen des Erblassers traf.

Die Entscheidung des OLG Köln mag durchaus zu kritisieren sein, da ein Rechtsbindungswillen bei erheblichen wirtschaftlichen Interessen wie einer umfassenden Kontovollmacht naheliegt, vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 19. März 2013 – 3 U 1/12 –, juris. Da es aber letztlich auf die Umstände im Einzelfall ankommt, sollte vorbeugend  bei finanziellen Angelegenheiten z. B. bei Erteilung der Kontovollmacht schriftlich mindestens klargestellt werden, ob der Bevollmächtigte über Verfügungen „Buch zu führen“ hat, oder, ob es nur um die Erledigung und Organisation persönlicher Angelegenheiten geht. Personen, die ein Erbe erwarten, sollten den Erblasser auf die Probleme der Auskunft und Dokumentation von Verfügungen bevollmächtigter Hilfspersonen aufmerksam machen, damit er seinen Auftrag danach ausrichten und gestalten kann. Im Zweifel kann ein Gespräch (am besten eine Mediation) unter Einbeziehung der Beteiligten zu einer Einigung führen, die dokumentiert werden sollte.