Grundsätze

Viele Handflächen liegen aufeinander

Neutralität und Allparteilichkeit des Mediators: Er verhält sich nicht nur neutral wie etwa ein Notar, er hat im Sinne der Allparteilichkeit darauf zu achten, dass die Beteiligung einer Person während des Verfahrens  nicht zu kurz kommt.

Vertraulichkeit: Alles, was in einer Mediation besprochen wird, soll nicht nach außen dringen. Ist der Mediator ein Rechtsanwalt, ergibt sich dies schon aus seiner Berufspflicht.

Freiwilligkeit: Jeder Teilnehmer einer Mediation kann diese jederzeit beenden.

Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmtheit: Die Parteien, nicht der Mediator erarbeiten die Lösung. Er hilft mit der strukturierten Durchführung des Verfahrens und achtet auf die Beständigkeit und Nachhaltigkeit der Lösung.

Informiertheit und Ehrlichkeit:  Eine Lösung kann nur gefunden werden, wenn alle Informationen allen Parteien bekannt sind. Gegebenenfalls sind weitere Dokumente vorzulegen oder Personen  (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater) zur Ermittlung der Tatsachen zu befragen.

Ergebnisoffenheit: Es können nicht irgendwelche Bedingungen an ein späteres Ergebnis im Voraus verlangt werden.

Keine Rechtsberatung: Dies mag bei einem Rechtsanwalt als Mediator erstaunen, aber nur so ist die Vielseitigkeit der Mediation zu nutzen. Selbstverständlich kann der Mediator aber auf rechtliche Risiken hinweisen und die Parteien können sich extern beraten lassen. Im  Übrigen ist die Formulierung einer abschließenden Mediationsvereinbarung  Rechtsdienstleistung, die nur von einem zugelassenen Rechtsberater (z. B. Rechtsanwalt) erbracht werden kann