Sensation aus Luxemburg: Viele Verbraucherkreditverträge können widerrufen werden!

In Zeiten der Niedrigzinsen nehmen sich Verbraucher gern Kredite für die Anschaffung von Autos oder anderen Gütern, Banken gewähren die Darlehen gern nach kurzer Prüfung der Kreditwürdigkeit. Entsprechend schnell erfolgt die Vertragsabwicklung und kaum ein Verbraucher beschäftigt sich mit dem „Kleingedruckten“. Dass sich ein Blick hierauf aber lohnen kann, lehrt uns die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Aktenzeichen C-66/19. Ein Verbraucher hatte nach Ablauf der im Gesetz geregelten zweiwöchigen Widerrufsfrist seit Vertragsabschluss den Darlehensvertrag widerrufen und vor dem Landgericht Saarbrücken auf Rückabwicklung geklagt. Das Gericht holte beim EuGH eine Vorabentscheidung ein, die dem Verbraucher Recht gab. Zwar hatte die Bank im Urteilsfall über das gesetzliche Widerrufsrecht aufgeklärt. Im Text hieß es: Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

Diese Belehrung sah der EuGH als unzureichend an. Denn die Vorschrift des § 492 Absatz 2 BGB verweist auf die “ für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch“. Somit muss der Verbraucher sich mit den genannte Vorschriften auseinandersetzen, um dann einwandfrei beurteilen zu können, ob die erfolgten Angaben für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist vorliegen. Das ist nach Auffassung des EuGH nicht nur völlig intransparent für den Verbraucher, sondern auch eine „Kaskadenverweisung“ in dem Sinne, dass die Widerrufsbelehrung auf eine Vorschrift verweist, welche wiederum auf andere Vorschriften verweist. Er sieht darin einen Verstoß gegen die Europäische Richtlinie zu Verbraucherkreditverträgen, da die Widerrufsinformation nicht „klar“ und „prägnant“ist.

Im Ergebnis führt die Entscheidung dazu, dass der Verbraucher den Kreditvertrag auch nach Jahren widerrufen kann. Dann sind die vertraglichen Leistungen im Sinne einer Rückabwicklung gegenseitig zurückzugeben. Der Verbraucher braucht dabei nur den Darlehensbetrag zu bezahlen, das Kreditinstitut muss ihm die bereits geleisteten Zins- und Tilgungsraten erstatten.

Wurde statt einer Auszahlung eines Darlehens direkt von der Bank die Anschaffung eines Gegenstands geleistet (so z. B. bei Finanzierungskrediten von Autoherstellern), so braucht nur der Gegenstand zurückgegeben werden, und zwar ohne Abzug von Entgelt für gezogene Nutzungen. Dies dürfte im Hinblick auf die Streitigkeiten um die Rückabwicklung von Rechtsgeschäften aufgrund des „Dieselskandals“ für den Verbraucher wirtschaftlich sehr attraktiv sein.

Gern beurteilen wir bei Ihrem Kreditvertrag, ob die Voraussetzungen für den Widerruf und die Rückabwicklung vorliegen.