Kündigung, Rücktritt vom Vertrag u. a. wegen Epidemie (Coronavirus)

Die derzeit herrschende Epidemie hat erheblichen Einfluss auf das Vertragsrecht von Unternehmern und Verbrauchern. Einschränkungen der Handlungs- und Bewegungsfreiheit können dazu führen, dass Vertragsleistungen vorübergehend oder überhaupt nicht erbracht werden können, bzw. aufgrund bestimmter Umstände die Erfüllung keinen Sinn mehr macht. Kann deswegen der Vertrag vorzeitig außerhalb der vereinbarten Kündigungsfristen beendet werden? Kann die Erbringung der Leistung vorübergehend „ausgesetzt“ werden? Hierzu sind folgende Grundsätze zu beachten:

Für Dienst- und Arbeitsverträge gelten die dort festgelegten Vereinbarungen zur Beendigung weiter.

Werkverträge, die auf einen bestimmten Erfolg (z. B. Herstellung eines Produkts) abzielen, können jederzeit gekündigt werden, dann wird das bisher Geleistete abgerechnet.

Sehr viele Verträge sind jedoch eine Mischung aus Dienstleistungen und Erreichen eines bestimmten Erfolgs. Es wird im Einzelfall darauf abzustellen sein, ob der vereinbarte Erfolg eine wesentliche Vertragsgrundlage ist und angesichts der besonderen Umstände überhaupt noch erreicht werden kann. Ist dies nicht der Fall, so sollte die Beendigung wie beim Werkvertrag möglich sein. Es kommt allerdings auf die Beurteilung der einzelnen Umstände an.

Besondere Möglichkeiten der der sofortigen Beendigung des Vertrags bestehen nach dem Gesetz für bestimmte Leistungen wie z. B. Pauschalreisen, ebenso für Flug- und Bahnreisen.

Generell sind Vertragsbedingungen zu beachten, welche Regelungen zum Vertragsrisiko bei „höherer Gewalt“ beinhalten, da eine Pandemie hier einzuordnen ist. Dennoch lassen sich nicht schematisch hieraus die Rechtsfolgen lesen, da die Abwälzung des Risikos allein auf eine Vertragspartei unangemessen sein kann und die Vertragsklausel dann unwirksam ist.

Sieht der Vertrag keine Regeln bei höherer Gewalt vor, ist oft eine Vertragsanpassung im Sinne dessen erforderlich, was die Parteien bei Kenntnis der besonderen Umstände vereinbart hätten.

Allgemein empfiehlt sich die Einholung von verbindlichen Rechtsrat, da die Möglichkeiten der Vertragsanpassung, Beendigung des Vertrags und weiterer Rechte (z. B. Schadensersatz) sehr einzelfallabhängig sind und die Gestaltungsrechte (Kündigung, Rücktritt etc.) möglichst zeitnah seit Eintritt der besonderen Umstände ausgeübt werden müssen.

Wir bieten hierzu derzeit eine Beratung mit Empfehlungen unter der Hotline 089/12711569 auch am Wochenende an. Bitte halten Sie bei Anruf die Vertragsunterlagen bereit und nennen Sie Ihre vollständigen Kontaktdaten.