Abzug von Testamentsvollstreckerkosten bei der Einkommensteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich in seiner Entscheidung vom 8.11.2017, Aktenzeichen IX R 32/16, mit der Frage, wann Testamentsvollstreckerkosten bei der Einkommensteuer des Erben in Abzug gebracht werden können. Der Sachverhalt: Die Erblasserin ordnete in ihrem Testament an, dass der Testamentsvollstrecker als Vergütung für jedes Jahr 1,5 % vom Bruttonachlass erhalten solle. Der Nachlass hatte im Zeitpunkt des Erbfalls einen Bruttowert von über 5 Mio. €. Davon entfielen 19,33 % auf den Grundbesitz und 80,67 % auf das Kapitalvermögen. Der Testamentsvollstrecker berechnete der Klägerin von Anfang an monatlich 5.000 € zuzügl. Umsatzsteuer und bestimmte selbst den Zeitpunkt der Fälligkeit. Dadurch kam es zu unterschiedlich hohen jährlichen Belastungen. Die Klägerin als Alleinerbin machte den Abzug der Testamentsvollstreckerkosten zunächst mit den  Anteilen im Verhältnis zum Wert des Gesamtnachlasses zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin geltend. Für weitere Jahre machte sie dann den Abzug in Höhe von 90 Prozent  bei den Einkünften aus Vermietung geltend. Finanzamt und Finanzgericht akzeptierten letzteren Abzug nicht, daher wandte die Klägerin sich an den BFH. Er stellt zunächst klar, dass ein Abzug nur bei einer Dauertestamentsvollstreckung über einen längeren Zeitraum möglich ist, nicht jedoch bei einer  Testamentsvollstreckung lediglich zur Auseinandersetzung des Nachlasses. Die Kosten für den Bereich der Vermietung sollen jedenfalls abzugsfähig sein, da die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers der eines Hausverwalters entspricht. Betrifft die Tätigkeit mehrere Einkunftsarten (wie hier), so sollen die Kosten aufgeteilt werden. Ist dies nicht möglich, so bestimmt sich nach dem Einzelfall, welche Tätigkeit im Vordergrund steht. Für den Urteilsfall bestätigt der BFH zwar, dass sich die Vergütung allein nach dem Verwaltungsvermögen (Wert des Nachlasses) aufgrund der Anordnung im Testament bestimmt, daher andere Gesichtspunkte (Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers in den einzelnen Bereichen) keine Rolle spielen dürfen. Das höchste deutsche Steuergericht hebt die Entscheidung des Finanzgerichts aber dennoch auf, da das Verwaltungsvermögen nicht allein nach dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls den Anteil bestimmen soll, sondern die Entwicklung des Vermögens in den einzelnen Jahren zu ermitteln und daraus der Anteil zu bilden ist.

Für die Beratungspraxis zur Formulierung eines Testaments mit Dauertestamentsvollstreckung ist die Entscheidung von Bedeutung. Will der Erblasser dem Erben den Abzug der Testamentsvollstreckerkosten bei Tätigkeiten im Bereich der Einkunftsarten ermöglichen, so sollte er die jährliche Vergütung für jede Einkunftsart selbst bestimmen. Damit dürfte er den Problemen aus dem Urteilsfall aus dem Weg gehen, da der BFH dem Willen des Erblassers auch bei der Frage Höhe und der Verteilung der Vergütung erhebliche Bedeutung zumisst. Von einer Bestimmung der Vergütung allein nach dem Nachlasswert ohne genaue Aufteilung ist hingegen abzuraten.