Neues zur Unwirksamkeit von Eheverträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer weiteren Entscheidung vom 15.03.2017 mit dem Aktenzeichen XII ZB 109/16 dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung von Eheleuten zu den Scheidungsfolgen als unwirksam anzusehen sind. Der Richterspruch ist deswegen von besonderer Bedeutung, da im zu beurteilenden Fall nicht der Ausschluss oder die Einschränkung von bestimmten Rechten bei den Scheidungsfolgen an sich zur Unwirksamkeit führt, sondern besondere Umstände der „subjektiven Imparität“, also der Ausnutzung einer Zwangslage eines Ehegatten, wie z. B. seine intellektuelle Unterlegenheit oder seine wirtschaftliche bzw. soziale Abhängigkeit. Der Sachverhalt: Die seit 1993 verheirateten Beteiligten schlossen kurz nach Geburt einer Tochter 1995 einen Ehevertrag, in dem sie folgendes vereinbarten: Gegenseitiger Ausschluss von Ehegattenunterhalt einschließlich Krankenunterhalt, ausgenommen Unterhalt für die Dauer der Betreuung eines gemeinsamen Kindes (höchstens aber bis zum 18. Lebensjahr des Kindes); Begrenzung des Unterhalts auf höchstens 3.000 DM monatlich; gegenseitiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs. Nach den Feststellungen des Vorinstanzen war allerdings „Hintergrund“, dass die Mutter des Ehemanns die Übertragung von Geschäftsanteilen an ihrem Unternehmen auf ihren Sohn (Ehemann) von dem Zustandekommen des Ehevertrags abhängig machte. Dies ergab sich aus einer Aussage des Ehemanns und dem Umstand, dass seine Mutter unmittelbar nach Abschluss des Vertrags die Anteile und zu einem späteren Zeitpunkt auch noch weitere Anteile auf ihn übertrug. Die Ehefrau arbeitete während der Ehe in dem Familienbetrieb als Sekretärin in Teilzeit. 1997 wurde bei ihr Multiple Sklerose diagnostiziert, seit 2008 bezieht sie aufgrund der Erkrankung nur noch eine Erwerbsminderungsrente von 777 EUR.

Der BGH erörtert, dass aufgrund seiner bisherigen Rechtsprechung weder die einzelnen vertraglichen Beschränkungen der Rechte der Ehefrau in der isolierten Betrachtung noch das Gesamtbild aller Bestimmungen des Vertrags die Annahme der Unwirksamkeit rechtfertigen. Für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs war dies im Urteilsfall schon deswegen anzunehmen, weil die Ehefrau höhere Anwartschaften erworben hatte als der Ehemann, also von der Vereinbarung in diesem Punkt profitierte. Beim Ausschluss des Zugewinnausgleichs betont der BGH, dass diese Vereinbarung selbst dann als zulässig betrachtet werden muss, wenn absehbar ist, dass ein Ehegatte sich aus dem Erwerbsleben zurückziehen wird und ihm eine Versorgungslücke entstehen wird; denn der Schutz der Interessen des erwerbstätigen Ehegatten gerade bei Führung eines eigenen Betriebs muss durch einen Wechsel des Güterstands und Vereinbarung der Gütertrennung Vorrang haben. Auch der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts wurde für sich genommen wirksam vereinbart, denn bei Abschluss des Vertrags war die Erkrankung der Ehefrau noch nicht absehbar.

Die objektiv feststellbare Lastenverteilung des Vertrags zum Nachteil der Ehefrau bestätigt der BGH, betont aber, dass allein dies nur Indiz für eine Sittenwidrigkeit sein kann, es bedarf „verstärkender Umstände“, die auf eine subjektive Imparität (Ausnutzung der Zwangslage) hindeuten. Letztlich waren aber laut BGH deutliche Umstände erkennbar, wie die Nichteinbindung in die Verhandlungen der Verwandten des Ehemanns zur Unternehmensübertragung, die Belastung der Ehefrau mit der Betreuung des gerade geborenen Kindes, oder auch die Umwandlung des Unternehmens der Mutter des Ehemanns, was ebenso im gleichen notariellen Beurkundungstermin stattfand. Die Ehefrau wollte daher aufgrund ihrer deutlich schwächeren Position den Notartermin nur schnell abgewickelt wissen. Die Vereinbarung des Ausschlusses des nachehelichen Unterhalts war daher aus diesen Gründen unwirksam, die Ehefrau erhielt (in Bestätigung der Vorinstanz) für sechs Jahre Unterhalt nach einem bestimmten konkreten Bedarf und danach für die weitere Zeit in Höhe eines sogenannten eheangemessenen Selbstbehalts abzüglich ihrer eigenen Einkünfte.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass Eheverträge keineswegs aufgrund Ausschlusses erheblicher Rechte eines Ehegatten für den Fall der Scheidung an sich schon unwirksam sein müssen. Aber selbst in Fällen, bei denen die Rechte differenziert (z. B. durch Gewährung von Betreuungsunterhalt) vereinbart werden und nicht durch einen „Totalausschluss“, können äußere Umstände die objektive und subjektive Imparität bestätigen und zur Unwirksamkeit führen. Den Streit darüber wird man nur durch faire Verhandlungen vor Beurkundung und entsprechende Dokumentation ( idealerweise Belehrungen und Besprechungsprotokolle des Rechtsanwalts oder Notars) vermeiden können.