Häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 22.02.2017 (Aktenzeichen III R 9/16) sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann selbstständige Unternehmer neben dem von ihnen eingerichteten und unterhaltenen Arbeitsräumen zusätzlich die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers gewinnmindernd geltend machen können. Im Gesetz heißt es hierzu, dass u.a. folgende Ausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen (§ 4 Absatz 5 Nr. 6b EStG): „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.“ Weiter sagt die Vorschrift: „Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt.“ Und schließlich: „Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet“. Immerhin lässt sich aus dem letzten Satz schließen, dass bei ganz überwiegender Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus die Kosten hierfür steuermindernd ohne Einschränkung abgezogen werden können. Wie steht es aber um den Selbstständigen, der neben seinem Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit (Büro, Praxis, Werkstatt etc.) zuhause in einem Zimmer arbeitet? Wann steht ihm „kein anderer Arbeitsplatz“ als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung? Im Urteilsfall ging es um einen Logopäden, der an zwei Orten Praxisräume mit insgesamt vier Angestellten betrieb. Er gab an, er könne dort nicht bestimmte Büro- und Verwaltungsarbeiten erledigen, da die vorhandenen Tische und übrige Einrichtung ausschließlich zur Behandlung der Patienten verwendet werden könnten, im übrigen ein Zugriff der Mitarbeiter auf vertrauliche Daten möglich sei, wenn die verwaltungstechnischen Arbeiten in den Praxisräumen erledigt werden würden. Zudem seien die Verwaltungsarbeiten nach Dienstschluss außerhalb der Praxisöffnungszeiten nicht zumutbar. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ab, die Arbeiten hätten auch in der Praxis erledigt werden können, die ausreichend ausgestattet sei. Dagegen wandte sich der Steuerpflichtige mit Klage und erhielt Recht, er konnte also jährlich bis zu 1.250 EUR Kosten für das häusliche Arbeitszimmer abziehen. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts damit, dass allein das Vorhandensein eines Tischs in der Praxis nicht genüge, um die Verwaltungsarbeiten dort zuzumuten. Es sei auch auf die Tätigkeit außerhalb der Praxis, deren Größe, Ausstattung, die Zahl der Mitarbeiter, aber auch die Vertraulichkeit der Arbeiten abzustellen. Im Zusammenhang mit früheren Entscheidungen betont der BFH, dass es dem Steuerpflichtigen nicht immer zumutbar ist, Unterlagen und Geschäftspapiere in seine Arbeitsräume (hier Praxis) zu verbringen und dort zu bearbeiten.
Zusammenfassend lässt sich für einige in selbstständiger Tätigkeit ausgeübten Berufe der Schluss ziehen, dass bei beengten räumlichen Verhältnissen, Einsatz von Mitarbeitern und Vertraulichkeit der zu bearbeitenden Geschäftspapiere der Abzug der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers (zusätzlich) gerechtfertigt erscheint. Insbesondere bei medizinischer oder handwerklicher Tätigkeit werden die Raume typischerweise nicht immer für Büroverwaltungsarbeiten geeignet sein. Natürlich sollte man auch auf eine entsprechende Trennung der Einrichtung achten, wenn die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers in Abzug gebracht werden. Ob allerdings ein Arzt, Anwalt oder Steuerberater aufgrund dieser Rechtsprechung u.a. mit der Begründung, er müsse auch seine Unterlagen vertraulich unter Ausschluss der Mitarbeiter zuhause bearbeiten, den Abzug erreichen kann, bleibt fragwürdig. Ebenso offen und klärungsbedürftig erscheint die Frage in Fällen, in denen die Arbeitsräume keine ausreichende technische Ausstattung (Computer) oder keinen Internetanschluss vorsehen und daher zuhause gearbeitet werden muss.