Rückforderung eines geschenkten Grundstücks vom Schwiegerkind

Es kommt häufig vor, wirft aber erhebliche rechtliche Fragen auf: Eltern wollen ihr Kind und seinen Ehegatten angesichts der Eheschließung und Familiengründung durch unentgeltliche Zuwendung eines Grundstücks unterstützen. Kann bei Scheitern der Ehe die Rückübertragung des Grundstücks verlangt werden? Wenn nein, gibt es zumindest einen Schadensersatzanspruch? Wie sieht es mit der Verjährung derartiger Ansprüche aus? Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 03.12.2014 mit diesen Fragen intensiv auseinandergesetzt (NJW 2015, 1014 ff.). Hier seine Antworten:

Grundsätzlich kann der Anspruch direkt von den Eltern gegenüber dem Schwiegerkind geltend gemacht werden, da es sich nicht um eine sogenannte unbenannte Zuwendung handelt, sondern um eine Schenkung. Der BGH hatte seine Rechtsprechung insoweit bereits in BGHZ 184, 190 (NJW 2010, 2002) geändert.

Das Gericht sieht aber für eine Rückforderung nicht nur den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Fortbestehens der Ehe von Kind und Schwiegerkind als Voraussetzung, sondern auch bestimmte im Einzelfall zu prüfende Umstände, die ein Festhalten an der Schenkung als unzumutbar erscheinen lassen. Kriterien können insbesondere die Ehedauer, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Eltern und Schwiegerkind, Höhe und (noch) Vorhandensein der Zuwendung, oder auch Erwartungen der Eltern in Bezug auf ihre Versorgung im Alter im Zusammenhang mit dem Geschenk sein.

Selbst bei Annahme entsprechender Unzumutbarkeit am Festhalten an der Zuwendung folgt daraus aber nicht der Anspruch auf Rückübertragung des Zugewendeten. In der Regel erfolgt ein Ausgleich in Geld. Für nicht teilbare Gegenstände wie  Immobilien (oder Miteigentumsanteilen) ist die Rückübertragung allerdings möglich. Dennoch muss auch in diesen Fällen oft Zug um Zug vom Zuwendenden an das Schwiegerkind im Hinblick auf seine Belange eine Ausgleichszahlung zur Vertragsanpassung gezahlt werden.

Das Gericht stellt dann noch fest, dass Ansprüche auf Rückübertragung einer Immobilie nicht der Regelverjährung (drei Jahre) unterliegen, sondern innerhalb von zehn Jahren rechtshängig gemacht werden müssen (§ 196 BGB).

Zusammenfassend lässt sich aufgrund des Urteils sagen, dass der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks möglich ist, aber viele Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Insbesondere wird man oft dem Schwiegerkind Zug um Zug gegen Rückübertragung eine Geldentschädigung leisten müssen.

Tipp: Die Entscheidung hat nicht nur erhebliche Auswirkungen für die Behandlung von Fällen der Rückforderung von Immobilien bei Scheitern der Ehe. Es empfiehlt sich bereits vorbeugend bei beabsichtigter Schenkung  eine präzise Formulierung der Bedingungen zur Rückabwicklung in Eheverträgen. Ferner muss auch bei Scheidungsvereinbarungen regelmäßig danach gefragt werden, ob Zuwendungen von Eltern der Eheleute vorliegen, da mangels Mitwirkung der Eltern insoweit keine Regelung von den Parteien des Scheidungsverfahrens getroffen werden kann.