Schwarzgeld im Ausland und Meldeverpflichtungen von früheren Steueroasen gegenüber dem deutschen Finanzamt (Stand Oktober 2014)

Nach wie vor sollen sich noch beachtliche Vermögenswerte von Personen mit deutschem Wohnsitz als Sparvermögen zur Umgehung der Steuerpflicht auf ausländischen Konten befinden. Doch die Luft wird dünner. Nicht nur die berüchtigten Steuer-CD- Fälle haben die Schwarzgeldsünder aufmerken lassen. In diversen Abkommen und Erklärungen haben sich nun insbesondere frühere „Steueroasen“ zu Auskünften gegenüber anderen Ländern verpflichtet. Hier ein Überblick zu den wichtigsten Regelungen und einzelnen Ländern:

Sogenannnte FATCA-Regeln gelten jetzt auch in der EU:
Der „Foreign Account Tax Compliance Act“ gilt nunmehr nicht nur als Verpflichtung der Schweiz gegenüber den US-Behörden, sondern auch auf Ebene aller EU-Staaten. Mit anderen Worten: Kontoinformationen werden auf Anfrage von Behörden nicht nur an die USA, sondern ggf. auch an einen EU-Wohnsitzstaat übermittelt. Dazu haben sich bisher Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und Polen verpflichtet.

Kontrollmitteilungsverfahren:
Unter den EU-Mitgliedstaaten gibt es bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Luxemburg, Belgien, Jersey) ein Informationssystem, das für die Sicherstellung der Zinsbesteuerung nach den Regeln des Wohnsitzstaates des Gläubigers sorgt. Die Schweiz und Liechtenstein haben stattdessen den EU-Steuerrückbehalt in Höhe von 35 % der Erträge eingeführt.

Informationszentrale Ausland (IZA):
Die deutsche Behörde IZA sammelt Informationen zu Steueroasenländern, Scheinfirmen, Domizil- und Offshoregesellschaften zur Weiterleitung und Auswertung durch die Finanzbehörden.

Andorra:
Es gibt bereits ein Abkommen über den Informationsaustausch auf Ersuchen. Die EU verhandelt über einen automatischen Informationsaustausch.

Gibraltar:
Es besteht ein Abkommen zwischen Deutschland und Gr0ßbritannien zum Informationsaustausch in Steuerstrafsachen.

Kanalinseln:
Keine Quellensteuern auf Kapitalerträge für ausländische Investoren, Zinserträge werden jedoch automatisch an den Wohnsitzstaat des Gläubigers gemeldet. Ein Quellensteuerabzug ist geplant.

Liechtenstein:
Neben dem Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen besteht mit Deutschland seit 2012 ein Abkommen, das auch außerhalb des Verdachts einer Steuerhinterziehung zum Austausch allgemeiner Bankinformationen verpflichtet. Es genügt, dass Kontoinformationen für Besteuerungszwecke relevant sind.

Luxemburg:
Verpflichtung zum Informationsaustausch, soweit diese „voraussichtlich steuerrelevant“ sind.

Monaco:
Abkommen zum Informationsaustausch auf Ersuchen bei Steuersachen (außer Umsatzsteuer)

Österreich:
auch auf Gruppenanfragen anderer EU-Staaten wird Auskunft erteilt. Insbesondere kann eine unbestimmte Zahl von Kontodaten angefordert werden, ohne dass die Bankkunden darüber informiert werden (Amtshilfe-Durchführungsgesetz seit 1.7.2014, gilt rückwirkend für Zeiträume bis 2011).

Schweiz:
Gruppenanfragen einer ausländischen Behörde zu Kontodaten werden beantwortet, das Bankgeheimnis ist insoweit ausgehebelt. Ferner soll das FATCA-Abkommen (s.o.) künftig auch gegenüber EU-Staaten Anwendung finden.

Weitere Staaten außerhalb der EU:
Für die meisten Staaten, die früher als „Steueroasen“ bekannt waren, gelten aufgrund Abkommen mehr oder minder zumindest Auskunftspflichten gegenüber deutschen Steuerbehörden, soweit die Anfragen Steuer- und Steuerstrafsachen betreffen. Insbesondere ist dies bei den Bahamas, Bermudas, British Virgin Islands und Cayman Islands der Fall. Hingegen besteht nur ein eingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber Mauritius, den Niederländischen Antillen und Singapur. Sehr eingeschränkt ist der Informationsaustausch gegenüber den Vereinigten Arabischen Emiraten (einschließlich Dubai), insbesondere, was Offshore-Gesellschaften betrifft.

Fazit: Privatanleger und Unternehmer müssen sich darauf einstellen, dass die Finanzämter wie Steuerprüfer aufgrund des Informationsaustauschs mit ausländischen Banken steuererhebliche Tatsachen mitgeteilt erhalten. Entsprechend sind die Erträge genau zu dokumentieren. Sollten sie für vergangene Zeiträume nicht erklärt worden sein, so empfiehlt sich steuerstrafrechtlich – je nach den Umständen im Einzelfall – zur Strafbefreiung oder Strafmilderung die Selbstanzeige. Die Hinzuziehung eines Rechtsberaters ist dabei dringend geboten.