Kindesunterhalt: bei besonders hohem Einkommen des betreuenden Elternteils zahlen beide Eltern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in bestimmten Ausnahmefällen auch der überwiegend das minderjährige Kind betreuende Elternteil an der Pflicht zur Zahlung des Barunterhalts (monatliche Geldrente) beteiligt werden kann, BGH XII ZB 297/12. Zwar gilt in aller Regel, dass der Unterhalt in Geld ausschließlich von dem Elternteil zu leisten ist, welcher das minderjährige Kind weniger oder nicht betreut. Im zu entscheidenden Fall verdiente die Mutter ca. ein halb so hohes Einkommen wie der Vater, zu dem das Kind gezogen war. Erschwerend kam für die Mutter hinzu, dass sie schwer erkrankt war und noch vor dem Umzug des Kinds zum Vater Darlehen aufgenommen hatte, deren Rückzahlung die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mutter einschränkte.
Tipp: Generell wird man die Beteiligung des betreuenden Elternteils an der Zahlung des Unterhalts nur ausnahmsweise annehmen können. Erzielt der betreuende Elternteil allerdings in etwa mehr als das Dreifache des Einkommens des anderen Elternteils oder kommen zum höheren Einkommen des betreuenden Elternteils besondere Umstände wie z. B. ein sehr hohes Vermögen oder eine schwere Erkrankung des anderen Elternteils hinzu, wird mit sachkundiger Beratung unter Prüfung der Rechtsprechung die Beteiligung beider Elternteile am Geldunterhalt zu hinterfragen sein. Weitere Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage: OLG Naumburg FamRZ 2013, 796; OLG Brandenburg JAmt 2012, 710, 711 f.; OLG Celle NJW 2009, 521, 523.