Vatertag 2013: ab 19.05.2013 gibt es die elterliche Sorge für Väter nichtehelicher Kinder auf Antrag

Es ist schon eine Weile her, dass das Bundesverfassungsgericht die bisher geltende gesetzliche Regelung beanstandete, allein den Müttern die elterliche Sorge über Kinder aus nichtehelichen Verbindungen zuzusprechen, wenn die Eltern sich nicht über eine gemeinsame elterliche Sorge verständigen können (Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 420/09). Seit dieser Entscheidung konnten zwar betroffene Väter einen Antrag beim Familiengericht stellen, um unter Berufung auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung das Sorgerecht durchzusetzen. Die fehlende Gesetzesänderung und Unsicherheit über das neue Verfahren in der Zukunft sorgten aber in der Praxis für einen geringe Zahl von Anträgen. Dies könnte sich ab dem 19.05.2013 ändern. Die Politiker haben sich nach langem Streit auf eine neue Regelung verständigt, die nun in Kraft tritt: Die wichtigsten Grundsätze: Zunächst bleibt es dabei, dass die Mutter die alleinige elterliche Sorge erhält, wenn die Eltern eine Urkunde über die gemeinsame elterliche Sorge nicht errichten. Stellt der Vater dann einen Antrag beim Familiengericht zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so kann sie nur bei schwerwiegenden Gründen verwehrt werden. Denn es dient grundsätzlich dem Kindeswohl, wenn beide Eltern sich um die Belange des Kindes kümmern. Das familiengerichtliche Verfahren soll dabei möglichst einfach und rasch vollzogen werden. So kann beispielsweise auf eine Anhörung der Eltern verzichtet werden, wenn die Mutter sich gar nicht zum Antrag äußert oder nur Einwendungen erhebt, die nicht das Kindeswohl betreffen. Die Neuregelung gilt auch für Altfälle, also auch für Kinder, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geboren wurden und unter alleiniger elterlicher Sorge der Mutter stehen. Tipp: Betroffene Väter und Mütter sollten sich über die neue Rechtslage und die Auswirkungen in der Praxis gut informieren, z. B. beim Jugendamt oder durch ein Beratungsgespräch bei einem/einer Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht. Einigt man sich ohne familiengerichtliches Verfahren, so spart dies erhebliche Mühe und Streit, unter Umständen auch Kosten (Anwälte, Sachverständige etc.). Zur Herbeiführung einer Einigung kann auch die gemeinsame Teilnahme an einer Mediation zur Erarbeitung einer selbstbestimmten Lösung hilfreich sein.