Höhe des Unterhalts für einen ausländischen Ehegatten bemisst sich oft nach der Erwerbschance im Land seiner Herkunft

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach Scheidung durchaus möglich, wenn der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hat, in das Land seiner Herkunft zurückzukehren und dort eine erlernte Erwerbstätigkeit auszuüben (Urteil v. 16.1.2013, XII ZR 39/10). Ergeben sich keine erkennbaren Erwerbsnachteile aufgrund des Umstands, dass die Ehe geschlossen wurde, so ist  darüberhinaus zu fragen, ob der Unterhaltsbedarf aufgrund eines niedrigeren Lohnniveaus im Heimatland des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf einen entsprechenden Betrag zu begrenzen ist. Diese Überlegung wird aus dem hypothetischem Verlauf geschlossen, dass der Ehegatte nur das Einkommen in seinem Heimatland erzielen hätte können, wenn er nicht die Ehe geschlossen hätte und nach Deutschland gezogen wäre. Allerdings ist zumindest der angemessene Lebensbedarf nach deutschen Verhältnissen geschuldet, da insoweit der Unterhaltsberechtigte nicht darauf verwiesen werden darf, in sein Heimatland zur Ausübung der Berufstätigkeit zurückzukehren. Konkret bedeutet dies derzeit, dass zumindest ein Bedarf von 800 EUR monatlich berücksichtigt werden muss, auch wenn der Berechtigte in seinem Heimatland weniger verdienen würde.