Doch nicht der Vater: Neue Urteile zu Rechten bei „Kuckuckskindern“

Stellt sich durch eine Anfechtung oder ein Verfahren der Vaterschaftsfeststellung heraus, dass eine bisher gutgläubig von einem Mann angenommene Vaterschaft nicht vorliegt, so hat dies finanzielle Konsequenzen. Zum einen kann der „Scheinvater“ von dem richtigen Vater ab rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung den bisher bezahlten Kindesunterhalt rückwirkend erstattet verlangen, vgl. § 1600d Absatz 4 BGB. Hat bei (zwischenzeitlich getrennt lebenden oder geschiedenen) Eheleuten die Ehefrau und Mutter des Kindes die bloße Möglichkeit verschwiegen, dass das Kind von einem anderen Mann stammen könnte, so stellt dies ein so gravierendes Fehlverhalten dar, dass sie ihren eigenen Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt hat, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.02.2012, XII ZR 137/09. Dabei kommt es laut BGH entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht darauf an, ob die Vaterschaft ausdrücklich angefochten wurde oder die Ehefrau versucht hat, den Ehemann von der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft abzuhalten. Steht die Nichtvaterschaft aufgrund anderer Umstände fest (hier Sachverständigengutachten im Unterhaltsverfahren), so genügt die Täuschung der Ehefrau über die (mögliche) anderweitige Abstammung, um ihren Unterhaltsanspruch entfallen zu lassen. Dass der getäuschte Mann rechtlich der Vater den Kindes bleibt, ändert daran nichts. In einem anderen Fall hatte der BGH bestätigt, dass die (frühere) Ehefrau (und Mutter des Kindes) einen vom Mann nach der Scheidung zugewendeten Gegenstand wegen Täuschung über die mögliche Nichtvaterschaft zurückzugeben hat (BGH Urteil vom 27.06.2012, XII ZR 47/09). Hier muss allerdings die zusätzliche Voraussetzung erfüllt sein, dass die Zuwendung mittelbar oder unmittelbar auch dem Kind zugewendet sein soll. Im Urteilsfall hatte die Ehefrau nach Scheidung aus den Geldmitteln des Ehemanns zwei Immobilien angeschafft und zusammen mit dem Kind genutzt. Zugunsten des Ehemanns war aber ein Veräußerungs- und Belastungsverbot für die Ehefrau eingetragen. Aus diesen Umständen schloss das Gericht, dass die Zuwendung auch dem Kind zukommen sollte. Ein Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung wurde wegen des Fehlverhaltens der Ehefrau angenommen.