Unterhalt für Rentner: Muss der Ex noch zahlen?

Ist die Ehe schon längst geschieden und verabschieden sich die früheren Partner altersgemäß aus dem Erwerbsleben, stellt sich die Frage, ob dann noch Unterhalt geschuldet wird. Der Bundesgerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 7.3.2012 (Aktenzeichen XII ZR 145/09) Kriterien herausgearbeitet. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob allein aufgrund des Alters ein Erwerb vom Unterhaltsberechtigten nicht mehr verlangt werden kann (§ 1571 BGB), oder andere Hinderungsgründe vorliegen – z. B. geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt – , die verhindern, dass der Bedarf vollständig aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann (Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB). Beim Aufstockungsunterhalt kann einer Kürzung des Unterhalts entgegenstehen, dass die Befristung bereits nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.4.2006 vom Pflichtigen verlangt hätte werden können. Beim Altersunterhalt hätte dies ab dem 1.1.2008 eingewendet werden können. Kann das Versäumen des Einwands dem Pflichtigen nicht vorgeworfen werden, muss die Billigkeitsprüfung nach 1578 b BGB durchgeführt werden. Ehebedingte Nachteile sind dann jedenfalls nicht zu erkennen, wenn die Altersversorgung aufgrund des bei Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs etwaige Nachteile bei der Altersversorgung bei gedachter Erwerbstätigkeit ohne Heirat und entsprechender Rente kompensiert. Weiterhin gilt: Je länger die Ehescheidung zurück liegt und die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Ehegatten entflochten werden, desto weniger kann von einer nachehelichen Solidarität ausgegangen werden, dem früheren Ehegatten auch noch in der Zeit seines Ruhestands Unterhalt zu schulden.