Entschädigung für Ehrenamt und Umsatzsteuer

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2. Januar 2012, Az. IV D 3 – S7185/09/10001, ist für eine angemessene Entschädigung, die für den Aufwand der Ausübung eines Ehrenamts gezahlt wird, dann keine Umsatzsteuer zu entrichten, wenn die Entschädigung 50 EUR je Stunde und den Jahresbetrag von 17500 EUR nicht übersteigt. Allerdings soll eine unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand laufend gezahlte pauschale Entschädigung immer umsatzsteuerpflichtig sein. Daher empfiehlt sich, die Auszahlung derartiger Entschädigungen in unregelmäßigen Beträgen und – durch Aufzeichnungen nachweisbar – abhängig vom Zeitaufwand zu vereinbaren bzw. durchzuführen.