Schutz des Familienvermögens vor Gläubigern

Will ein Ehegatte Haftungsrisiken seiner beruflichen Tätigkeit (z. B. Geschäftsführer, Arzt, Steuerberater) von der Familie fernhalten, muss er ausreichend Vorsorge treffen („asset protection“). Die Wahl einer Kapitalgesellschaft für die Umsetzung der Berufsausübung genügt in der Regel nicht, da eine Durchgriffshaftung auf das persönliche Vermögen in vielen Fällen möglich ist (z. B. Vorwurf der Insolvenzverschleppung). Jedenfalls ist die Übertragung von Vermögen auf den Ehegatten eine gute Sicherungsmaßnahme, solange die Rückübertragung für den Fall der Ehescheidung vereinbart wird; ebenso sollte die Belastung des übertragenen Gegenstands mit einem Kredit ausgeschlossen sein. Besonders geschickt lässt sich der Schutz von selbst genutztem Immobilieneigentum erreichen. Hier wird gegen die Vereinbarung eines Wohnrechts, welches nicht übertragbar, aber auch nicht pfändbar ist, die weitere Nutzung gesichert. Allerdings sind derartige Rechtsgeschäfte für den Gläubiger innerhalb von vier Jahren anfechtbar, wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Eine Entgeltlichkeit und damit eine Verkürzung der Anfechtungsfrist auf zwei Jahre könnte erreicht werden, wenn die Eheleute den gesetzlichen Güterstand beenden und die Übertragung der Immobilie auf den Wert der Zugewinnausgleichsforderung anrechnen.
Generell ist bei Haftungsrisiken eines Ehegatten eine qualifizierte Beratung zur Steuerung und Sicherung des Familienvermögens dringend zu empfehlen.