Wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, aber ein Elternteil mit dem Kind in ein weit entferntes Land auswandern will, kommt es oft zum Streit über die Aufenthaltsbestimmung. Nun hat der Bundesgerichtshof wichtige Grundsätze über das Verfahren und die maßgeblichen Gesichtspunkte der Entscheidungsfindung bekanntgegeben (Beschluss vom 28.4.2010, XII B 81/09): Bedeutsam können nur Gründe sein, die im Fall der Auswanderung das Kindeswohl berühren. Hingegen geht es nicht um die Abwägung einer Alternative, dass der betreuende Elternteil stattdessen im Inland bleibt, da er Handlungsfreiheit hat. Ein für das Kind bestellter Verfahrensbeistand muss die Möglichkeit haben, an der Kindesanhörung durch das Gericht teilzunehmen. Auch genügt es nicht, dass nur ein Richter der Beschwerdeinstanz (Oberlandesgericht) an der Kindesanhörung teilnimmt, wenn es auf den Willen des Kindes besonders ankommt, sondern es müssen alle Richter des entscheidenden Senats teilnehmen.
Schon wieder Ärger, das gibt es doch nicht!
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