Kosten des Rechtsstreits bei freiwilliger (Teil-)Zahlung von Kindesunterhalt

Zahlt ein Unterhaltsschuldner freiwillig einen bestimmten monatlichen Betrag beim Kindesunterhalt, ohne für eine Titulierung (zum Beispiel durch Jugendamtsurkunde) zu sorgen, so kommt es im Hinblick auf die Kosten eines Rechtsstreits nach Meinung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.12.2009, Aktenzeichen XII ZB 207/08) darauf an, ob es sich um den gesamten vom Gericht zugesprochenen Unterhalt handelt oder nur einen Teilbetrag: Zahlte der Schuldner schon vor Klageerhebung den gesamten Unterhalt freiwillig, so kann er mit einem sofortigen Anerkenntnis im Prozess die Kosten auf den Gläubiger umwälzen, sofern von diesem eine vorgerichtliche Aufforderung zur Titulierung nicht veranlasst wurde. Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn der Schuldner lediglich einen Teilbetrag freiwillig entrichtete, da es dann dem Gläubiger nicht zuzumuten ist, einerseits eine Titulierung für die freiwillige Zahlung zu verlangen, den Restbetrag aber über eine Leistungsklage geltend zu machen. Fazit: Wer Prozesskosten scheut, muss nicht nur den Kindesunterhalt freiwillig bezahlen, sondern sich über die ausreichende Höhe der Zahlung sicher sein und rechtzeitig anerkennen. Andernfalls bleibt nur die Titulierung eines (Teil-)Betrags. über Höhe des Unterhalts und Taktik sollte der Unterhaltsschuldner stets anwaltlichen Rat einholen. Aber auch das Kind bzw. sein gesetzlicher Vertreter sollten vor leichtfertiger Erhebung einer Klage anwaltlich abklären lassen, ob freiwillige Zahlungen des Schuldners nicht die Gefahr der Kostentragung in sich bergen, bzw. mit welchen Mitteln sie umgangen werden kann.