Ein Ehegatte muss der gemeinsamen Veranlagung bei der Einkommensteuer auch dann zustimmen, wenn er damit die Möglichkeit der Verrechnung seiner Verluste mit positiven Einkünften in späteren Jahren verliert. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2009 (Aktenzeichen XII ZR 173/06) jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Vorteil der Verrechnung der Verluste eines Ehegatten mit den positiven Einkünften des anderen Ehegatten während der Zeit des Zusammenlebens der gemeinsamen Lebensführung zugute kam. Die Zusammenveranlagung der Ehegatten kann übrigens gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs (III B 101/04) auch dann noch erreicht werden, wenn die Steuerbescheide der zunächst getrennt veranlagten Ehegatten bestandskräftig sind, aber die Festsetzungsfrist nach §§ 169 Abgabenordnung noch nicht abgelaufen ist.
Schon wieder Ärger, das gibt es doch nicht!
Und das muss auch nicht sein. Mein Name ist Christoph Blaumer. Als Rechtsanwalt für Erbrecht in München berate ich Sie gerne in Ihren Rechtsangelegenheiten.
|
RA Christoph Blaumer Menzinger Str. 35 80638 München |
Tel.: 089 / 17 95 32 10 E-Mail: Über mich · Kontakt · eBeratung |

