Steuerdatenklau: Wann nützt die Selbstanzeige noch etwas?

Im Zusammenhang mit der aktuellen Berichterstattung in der Presse, dass die Bundesregierung Daten über Steuersünder (unversteuerte Zinseinnahmen aus Kapitalvermögen im Ausland) von einem Informanten kaufen kann, stellt sich die Frage, wann eine Selbstanzeige noch vor einem Steuerstrafverfahren bewahren kann. Die Erklärung der Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit, wenn die Tat zum Zeitpunkt der Erklärung ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung rechnen musste, vgl. § 371 Absatz 2 Nr. 2 Abgabenordnung. Die Rechtsprechung lässt für die Entdeckung nicht einen bloßen Anfangsverdacht genügen. Verlangt werden Anhaltspunkte , die bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen lassen. Es kommt also darauf an, ob die Daten an sich schon für einen „hinreichenden Tatverdacht“ genügen. Die bloße Übermittlung eines Namens und einer angeblichen Bankverbindung wird dafür nicht genügen, weitere überprüfbare Informationen über Höhe von nicht angegebenen Zinsen oder Belege etc. sind mindestens erforderlich. Wie viele Angaben der „Informant“ machen kann, ist aber nicht bekannt, ebenso nicht, welche Möglichkeiten der Überprüfung und Auswertung die Ermittlungsbehörden haben. Es genügt auch schon eine Entdeckung eines Teils der Tat (z. B. nur einige Kontoauszüge von vielen). Allerdings muss jeder Steuerpflichtige, der Zinseinnahmen im Ausland nicht versteuert hat, angesichts der ausführlichen Berichterstattung über die Medien sich so behandeln lassen, dass er bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung der Tat rechnen musste.
Fazit: Sind die Daten eines Informanten in sich für die Ermittlungsbehörden bereits so schlüssig, dass auf die Steuerstraftat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, wirkt eine Selbstanzeige ab dem Zeitpunkt der Entdeckung nicht mehr strafbefreiend, auch wenn der Steuerpflichtige über die Einleitung der Ermittlungen noch nicht in Kenntnis gesetzt wurde bzw. er sich zu dem Verdacht nicht äußern konnte. Will er also in jedem Fall das Strafverfahren vermeiden, sollte er bereits vor Aushändigung der Daten an die Ermittlungsbehörden Selbstanzeige erstatten, selbst wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Daten seiner Tat gar nicht in die Hände der Ermittler geraten sind.