Der Bundesgerichtshof hat einer unterhaltsberechtigten Mutter bei der Einbeziehung ihres Einkommens im Zusammenhang mit der Berechnung des Betreuungsunterhalts zugestanden, dass Teile ihres Lohns deswegen nicht berücksichtigt werden müssen, weil ihre Eltern das Kind für bestimmte Zeiten betreuen; andernfalls wäre im zu beurteilenden Fall eine Betreuung des Kinds und damit auch eine Erwerbstätigkeit der Mutter nicht möglich (BGH, Urt. v. 17.06.2009 — XII ZR 102/08).
Schon wieder Ärger, das gibt es doch nicht!
Und das muss auch nicht sein. Mein Name ist Christoph Blaumer. Als Fachanwalt für Familienrecht in München berate ich Sie gerne zu Themen wie Kindesunterhalt, Lebenspartnerschaft und Scheidung.
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