Betreuung des Kindes durch die Großeltern und Unterhalt

Der Bundesgerichtshof hat einer unterhaltsberechtigten Mutter bei der Einbeziehung ihres Einkommens im Zusammenhang mit der Berechnung des Betreuungsunterhalts zugestanden, dass Teile ihres Lohns deswegen nicht berücksichtigt werden müssen, weil ihre Eltern das Kind für bestimmte Zeiten betreuen; andernfalls wäre im zu beurteilenden Fall eine Betreuung des Kinds und damit auch eine Erwerbstätigkeit der Mutter nicht möglich (BGH, Urt. v. 17.06.2009 — XII ZR 102/08).