Kein Unterhalt wegen verfestigter Beziehung zu neuem Partner

Lebt der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner, so ist die Gewährung von Ehegattenunterhalt nach der neuen Vorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB unbillig.
Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 11.3.2009 – 106 F 296/08) hebt hervor, dass entgegen früherer Rechtsprechung bereits nach Ablauf einen Jahres von einer Verfestigung der Lebensgemeinschaft auszugehen sei.

Ob und seit wann eine Lebensgemeinschaft bestehe, beurteile sich insbesondere nach dem Auftreten in der Öffentlichkeit. Im Urteilsfall war der Partner zur Unterhaltsberechtigten gezogen, der Mietvertrag wurde auf ihn umgeschrieben, beide besuchten gemeinsam eine Selbsthilfegruppe und verbrachten gemeinsam hohe Feiertage, ihre Gemeinschaft kam auch bei einer Todesanzeige zum Ausdruck.
Aufgrund der gesellschaftlichen Veränderungen sei es entsprechend § 7 a SGB II sachgerecht, die Verfestigung der Beziehung bereits nach einem Jahr anzunehmen.
Allerdings könne der Unterhaltsanspruch bei Beendigung der Partnerschaft wieder aufleben.