Verwirkung von Unterhalt: Wann ist eine Ehe noch intakt?

Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann entfallen, wenn ein Ehepartner aus einer „intakten Ehe“ ausbricht, vgl. §§ 1361 Absatz 3, 1579 Nr. 7 BGB. Regelmäßig wird ein Ausbrechen des Partners dann angenommen, wenn er sich einer anderen Person zuwendet und mit ihr eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet. Umstritten ist aber dann die Frage, welche Anforderungen an das Funktionieren der bisherigen Ehe gestellt werden.

Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 7.11.2008 – 2 UF 102/08) hat klargestellt, dass allein fehlende Sexualkontakte der Eheleute keineswegs die Intaktheit der Ehe ausschließen. Es gebe viele Gründe, nach längerer Zeit des Zusammenlebens von Geschlechtsverkehr abzusehen. Daher könne der behauptete Unterhaltsanspruch versagt werden, wenn die Abwendung von dem Ehegatten auf einseitigem Fehlverhalten des Anspruchstellers (z. B. Verheimlichung der neuen Beziehung) beruhe.