Steuerlicher Abzug von Ehegattenunterhalt bei außergewöhnlichem Bedarf

Ehegattenunterhalt kann laut Bundesfinanzhof (Urteil vom 19.6.2008, III R 57/05) ohne betragsmäßige Beschränkung als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt in Abzug gebracht werden, wenn ein besonderer Bedarf wie z. B. Krankheitskosten oder Heimpflegekosten beim Berechtigten gedeckt werden muss.

Dieser Anlass muss bestehen, selbst wenn ein hoher Unterhaltsbetrag (im Fall 1,5 Millionen Euro) in einer Summe bezahlt wird. Andernfalls können allenfalls bis zu 7680 EUR pro Kalenderjahr berücksichtigt werden, soweit sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen und der Berechtigte nur geringes Vermögen hat.

Alternativ gibt es jährlich bis zu 13805 Euro Unterhalt nur die Möglichkeit des sogenannten Realsplittings, dem der Unterhaltsempfänger aber zuzustimmen und den Unterhalt als Einkommen zu versteuern hat. Unterhaltsverpflichtete haben sich daher von Steuer- und Familienrechtsexperten beraten zu lassen, welche Variante unter den jeweils gegebenen Tatsachen den höchsten Vorteil bringt.