Mit Stromgewinnung Steuern sparen

Steht aufgrund der Planung und Auslegung einer Photovoltaikanlage fest, dass dauerhaft Strom erzeugt wird, der gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, so ist der Betreiber Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn. Er kann bei entsprechender Umsatzsteuererklärung die bei der Errichtung bezahlte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) vom Finanzamt erstattet verlangen. Nicht erforderlich ist eine vollständige Einspeisung des gewonnenen Stroms in das Netz.

Dies ergibt sich nicht nur aus dem Urteil des Finanzgerichts München vom 25.1.2007, Aktenzeichen 14 K 1899/04, sondern auch aus den Umsatzsteuerrichtlinien 2008 zu § 2 UStG Abschnitt 18 Absatz 4.
Ebenso hat das Finanzgericht Niedersachsen für den Betrieb eines Blockheizkraftwerks entschieden (16 K 12/07).