Ansprüche aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall (z. B. Sterbegeldversicherung) können nur gepfändet werden, soweit die Versicherungssumme den Betrag von 3579 Euro übersteigt. Denn die Leistungen aus der Versicherung sollen die Kosten aus Anlass des Todesfalls decken (BGH VII ZB 47/07).
Schon wieder Ärger, das gibt es doch nicht!
Und das muss auch nicht sein. Mein Name ist Christoph Blaumer. Als Rechtsanwalt für Erbrecht in München berate ich Sie gerne in Ihren Rechtsangelegenheiten.
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