Steuerlicher Abzug von Aufwendungen für Mietwohnungen bei abgekürztem Vertragsweg

Erhaltungsaufwendungen für eine Mietwohnung können auch dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie nicht vom Steuerpflichtigen, sondern von einem Dritten auf einen von diesem abgeschlossenen Werkvertrag hin bezahlt werden und der Dritte dem Steuerpflichtigen den hieraus geschuldeten Betrag zuwendet (BFH, Urteil vom 15.1.2008, IX R45/07).

Hinweis: Das Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem ein naher Angehöriger des Vermieters die Kosten übernahm. Die Finanzverwaltung wird daher nur in vergleichbaren Fällen den Werbungskostenabzug zulassen, da üblicherweise davon auszugehen ist, dass Zahlungen nur im eigenen Interesse erfolgen. In Zweifelsfällen wird das Einspruchs- und Klageverfahren zu führen sein.