Umsatzsteuervorauszahlungen bis 10. Januar als Wiederkehrende Leistungen abrechnen

Zahlt ein Steuerpflichtiger bis zu zehn Tage nach Jahreswende Umsatzsteuer, die er als Vorauszahlung für das vergangene Jahr schuldet, so kann er entgegen dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (es ist auf den Veranlagungszeitraum abzustellen, indem die Zahlung geleistet wurde) diese Zahlung als Wiederkehrende Leistungen gewinnmindernd im alten Jahr ansetzen (BFH, Urteil vom 1.8.2007, XIR 48/05).